Die Regional-KODA hat beschlossen, die bislang bis zum 31. Dezember 2024 befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit Fahrrädern und zweirädrigen Kfz von 20 Cent/km auf 23 Cent/km zu entfristen (Beschluss im Wortlaut).
Für Studierende im praxisintegrierten dualen Studium, die den Praxisteil in Einrichtungen im Geltungsbereich der KAVO absolvieren möchten, wurde eine Ordnung beschlossen, die zum 1.1.2025 in Kraft tritt (Beschluss im Wortlaut).
Die Anlage 22 KAVO hat keine praktische Bedeutung mehr. Daher hat die Regional-KODA die Anlage 22 KAVO mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat für die Mitarbeitenden des Medienhauses Arbeitszeitverkürzungen beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat auf der Grundlage von § 1 Abs. 1a KAVO beschlossen, AGIAMONDO e.V., Köln, für weitere 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2029 aus dem Geltungsbereich der KAVO NW auszuschließen (Beschluss im Wortlaut).
Für die Mitarbeitenden des Medienhauses, bei denen die Tarifverträge für Redakteurinnen und Redakteure keine Anwendung finden, wurde die Übernahme des aktuellen Gehaltstarifvertrags in § 4 desAnlage30 KAVO beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Regelung in § 3 Abs. 4 KAVO enthielt einschränkende Regelungen zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen.
Im Zusammenhang mit der zurückliegenden Neufassung der Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) waren in KAVO und den Ausbildungsordnungen jeweils redaktionelle Korrekturen erforderlich. Die entsprechenden Beschlüsse finden Sie hier:
Da die MAVO weiterhin die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit enthält, hat die Regional KODA § 40b KAVO neu gefasst und die Anlage 32 (befristet analog zur MAVO bis zum 31.03.2026) mit minimalen Veränderungen zum 01.07.2024 wieder in Kraft gesetzt (Beschluss im Wortlaut).
Die Diözesanbischöfe haben die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 zum Befristungsrecht mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt. Damit wurden u.a. die Regelungen in §§ 22a und 22b KAVO (Führung auf Probe, Führung auf Zeit) außer Kraft gesetzt.
Die Regional-KODA hat auf der Grundlage von § 1 Abs. 1a KAVO beschlossen, das Cusanuswerk e.V., Bonn für weitere 5 Jahre bis zum 31. August 2029 aus dem Geltungsbereich der KAVO NW auszuschließen (Beschluss im Wortlaut).
§ 60p Absatz 4 KAVO, der Sonderregelungen zur Weihnachtszulage für Mitarbeitende der weltkirchlichen Hilfswerke enthielt, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 gestrichen (Beschluss im Wortlaut). § 60p Absatz 1 KAVO wurde entsprechend redaktionell angepasst.
Es wurde beschlossen, den Tarifvertrag des Bundesverbandes Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V. für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen über eine Inflationsausgleichsprämie in Anlage 30 KAVO (Sonderregelungen für Medienhaus) zu übernehmen. (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat beschlossen, die sog. Hilfstabellen für die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nicht länger als Beschlussmaterie der Regional-KODA zu behandeln (Beschluss im Wortlaut).
Für die Monate November und Dezember 2023 wurde die Höhe der Weihnachtszuwendung für Mitarbeitende in den in § 60p KAVO aufgeführten weltkirchlichen Hilfswerken in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 84,99 % eines Monatsentgelts erhöht (Beschluss im Wortlaut).