Die Regional-KODA hat auf der Grundlage von § 1 Abs. 1a KAVO beschlossen, AGIAMONDO e.V., Köln, für weitere 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2029 aus dem Geltungsbereich der KAVO NW auszuschließen (Beschluss im Wortlaut).
Für die Mitarbeitenden des Medienhauses, bei denen die Tarifverträge für Redakteurinnen und Redakteure keine Anwendung finden, wurde die Übernahme des aktuellen Gehaltstarifvertrags in § 4 desAnlage30 KAVO beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Regelung in § 3 Abs. 4 KAVO enthielt einschränkende Regelungen zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen.
Im Zusammenhang mit der zurückliegenden Neufassung der Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) waren in KAVO und den Ausbildungsordnungen jeweils redaktionelle Korrekturen erforderlich. Die entsprechenden Beschlüsse finden Sie hier:
Da die MAVO weiterhin die Möglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit enthält, hat die Regional KODA § 40b KAVO neu gefasst und die Anlage 32 (befristet analog zur MAVO bis zum 31.03.2026) mit minimalen Veränderungen zum 01.07.2024 wieder in Kraft gesetzt (Beschluss im Wortlaut).
Die Diözesanbischöfe haben die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 zum Befristungsrecht mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt. Damit wurden u.a. die Regelungen in §§ 22a und 22b KAVO (Führung auf Probe, Führung auf Zeit) außer Kraft gesetzt.
Die Regional-KODA hat auf der Grundlage von § 1 Abs. 1a KAVO beschlossen, das Cusanuswerk e.V., Bonn für weitere 5 Jahre bis zum 31. August 2029 aus dem Geltungsbereich der KAVO NW auszuschließen (Beschluss im Wortlaut).
§ 60p Absatz 4 KAVO, der Sonderregelungen zur Weihnachtszulage für Mitarbeitende der weltkirchlichen Hilfswerke enthielt, wurde rückwirkend zum 1. Januar 2024 gestrichen (Beschluss im Wortlaut). § 60p Absatz 1 KAVO wurde entsprechend redaktionell angepasst.
Es wurde beschlossen, den Tarifvertrag des Bundesverbandes Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V. für die Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen über eine Inflationsausgleichsprämie in Anlage 30 KAVO (Sonderregelungen für Medienhaus) zu übernehmen. (Beschluss im Wortlaut).
Die Regional-KODA hat beschlossen, die sog. Hilfstabellen für die Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte nicht länger als Beschlussmaterie der Regional-KODA zu behandeln (Beschluss im Wortlaut).
Für die Monate November und Dezember 2023 wurde die Höhe der Weihnachtszuwendung für Mitarbeitende in den in § 60p KAVO aufgeführten weltkirchlichen Hilfswerken in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 84,99 % eines Monatsentgelts erhöht (Beschluss im Wortlaut).
Mit Wirkung zum 1. März 2024 wurde die Übernahme der im TVöD-VKA vereinbarten Entgelterhöhungen zu diesem Termin in die KAVO beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
In Übernahme des Tarifvertrags zur Tarifpflege im öffentlichen Dient vom 14. Juli 2022 wurden Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten mit Beschäftigungsverboten für die Stufenlaufzeit und zur Stufenzuordnung bei "Tabellenwechseln" beschlossen (Beschluss im Wortlaut).
Die Präambel zur KAVO wurde unter Berücksichtigung der neuen Grundordnung neu gefasst. Dabei wurde die Besonderheit des Kirchlichen Dienstes integriert (Beschluss im Wortlaut).
Für das Medienhaus wurde in Anlage 30 KAVO die Möglichkeit des Abschlusses von Dienstvereinbarungen geregelt (Beschluss im Wortlaut).