Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten (§ 13 KAVO) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Beschluss im Wortlaut).
Mit Wirkung zum 1. Februar 2023 wird die Schadenshaftung für Mitarbeiter bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten (§ 13 KAVO) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Beschluss im Wortlaut).