Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern „im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn“ (KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen) einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen.
Voraussetzung ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der von der „Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse“ oder von der „Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)“ erfasst wird.