Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Dienstgeberbrief zum 25.03.2026

25-03-2026 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Beschlüsse vom 25. März 2026

25-03-2026 | Georg Souvignier

In der Sitzung am 25. März 2026 hat die Regional-KODA die folgenden Beschlüsse gefasst: >>> zum Beitrag

Was ist die Regional-KODA NW?

02-03-2026 | Georg Souvignier

YouTube-Video zu Aufgaben und Struktur der Regional-KODA NW und der anstehenden Wahl der Mitglieder der Mitarbeiterseite ... >>> zum Beitrag

Änderung der Gesamtregelung zur Befristung

01-03-2026 | Georg Souvignier

Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat zwei Änderungen der Gesamtregelung zur Befristung mit Wirkung zum 1. März 2026 beschlossen.  >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 03.12.2025

03-12-2025 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Übernahme der Tarifeinigung im TVöD-VKA in …

03-12-2025 | Georg Souvignier

Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2025 beschlossen, die Bestandteile der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Kommunen, die nicht Gegenstand des Beschlusses der KODA-Sitzung ... >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden von Delegierten der Mitarbeitervertretungen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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