Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Liebe Besucherinnen und Besucher,

28-07-2026 | Boris Braukmann

die Webseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen wurde am 3. Juli 2026 Ziel eines Cyberangriffs. In Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Informationssicherheitsbeauftragten musste die Webseite ... >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 24. Juni 2026

24-06-2026 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 24. Juni 2026 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Altersteilzeit ohne Rechtsanspruch weiterhi…

24-06-2026 | Georg Souvignier

Die Regelung zur Altersteilzeit (Anlage 22a KAVO) läuft Ende 2026 aus.  >>> zum Beitrag

Bestimmungen zur Kurzarbeit beschlossen

24-06-2026 | Georg Souvignier

Seit dem 31. März 2026 sind die bisherigen Regelungen in der KAVO zur Kurzarbeit ausgelaufen,  >>> zum Beitrag

Aufruf zur Beteiligung der Gewerkschaften

15-06-2026 | Boris Braukmann

Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen wird sich am 10. Dezember 2026 zu ihrer 11. Amtsperiode konstituieren. >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 25.03.2026

25-03-2026 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden von Delegierten der Mitarbeitervertretungen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …