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Änderungen in KAVO und Ausbildungsordnungen

Die Regional-KODA NW hat einige Anpassungen der KAVO und der Ausbildungsordnungen an den TVöD (Kommunen), eine Harmonisierung der KAVO-Präambel mit der neuen Grundordnung, sowie erweiterte Möglichkeiten für das Medienhaus zum Abschluss von Dienstvereinbarungen beschlossen.

Anpassungen von KAVO und Ausbildungsordnungen an TVöD

In KAVO, Ausbildungs- Praktikanten- PiA- und Studierendenordnung wurden in Angleichung an Regelungen im TVöD mit Wirkung zum 1. Januar 2024 einige Verbesserungen für Mitarbeitende beschlossen:

  • Berücksichtigung von Beschäftigungsverboten nach Mutterschutzgesetz
    Ab dem 1. Januar 2024 werden alle Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz als ununterbrochene Tätigkeit bei der Berechnung der Stufenlaufzeiten berücksichtigt, nicht nur wie bisher die Schutzzeiten vor und nach der Niederkunft.
    In Ausbildungs- Praktikanten- PiA- und Studierendenordnung entfällt ab 2024 die Verminderung der Weihnachtszuwendung für die Monate, in denen aufgrund von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungs-, Studien- bzw. Praktikumsentgelt gezahlt wurde.

  • Keine Benachteiligung bei Tabellenwechsel
    Es wird klargestellt, dass bei einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel in die S-Tabelle oder umgekehrt), diese neue Eingruppierung stufengleich erfolgt.

  • Ausbildungsentgelt bei verkürzter Ausbildungszeit in der PiA-Ordnung
    Entsprechend der Regelung in der Berufsausbildungsordnung gilt nun auch in der PiA-Ordnung, dass bei einer verkürzten Ausbildung aus bestimmten Gründen (z.B. Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung) die Verkürzungszeit bei der Bestimmung des Ausbildungsjahrs berücksichtigt wird (Beispiel: Ist die Ausbildung um ein Jahr verkürzt, beginnt die Vergütung mit dem Entgelt für das zweite Ausbildungsjahr).

Änderung in Präambel der KAVO

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 wurde eine Neufassung der Präambel der KAVO beschlossen. Dem bisherigen Text werden die folgenden Sätze vorangestellt: „Grundprinzip des kirchlichen Dienstes ist die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. Die katholische Kirche richtet ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen aus.“
Mit dieser Ergänzung wird gleichzeitig der bisherige § 5 KAVO aufgehoben. Hintergrund der Änderungen ist die neue Fassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes.


Dienstvereinbarungen im Medienhaus

In die Anlage 30 KAVO, die Sonderregelungen für das Medienhaus beinhaltet, wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ein neuer § 2 Abs. 2 eingefügt, mit dem der Abschluss von Dienstvereinbarungen ermöglicht wird, wenn die in Bezug genommenen Tarifverträge Betriebsvereinbarungen ermöglichen. Die Dienstvereinbarungen sind an § 38 Abs 1 Nr. 1 MAVO gebunden sowie an gesetzliche Rahmen oder evtl. von der KODA gesetzte Rahmenbedingungen.

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