§ 40a KAVO Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender technischer Störungen werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter das Tabellenentgelt (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Das Tabellenentgelt wird nur fortgezahlt, wenn der Mitarbeiter ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Dienstgeber auf das Erscheinen des Mitarbeiters zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Dienstgeber ist berechtigt zu verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird. Ebenso ist eine Verrechnung mit schon fälligen Ansprüchen auf Freizeitausgleich aus den §§ 14 und 14b mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, das infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden das Tabellenentgelt (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinanderfolgende Kalendertage fortgezahlt.
§ 40b Kurzarbeit
(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 durch Dienstvereinbarung (§ 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO), in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, Kurzarbeit eingeführt werden.
(2) Die Regelung in Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.