§ 40a Teilweise Umwandlung der Weihnachtszuwendung
(1) Mitarbeiter können unter Berücksichtigung von § 60h bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 33a i.V.m. Anlage 14 zustehenden Weihnachtszuwendung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 23a gewährt werden.
(2) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das Entgelt für den Monat September; § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 14 findet Anwendung. Die Weihnachtszuwendung vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.
(3) Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der
vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
(4) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 3 Satz 4 die Höhe der Weihnachtszuwendung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Weihnachtszuwendung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Weihnachtszuwendung nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.
(5) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter sollen dem Dienstgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.
(6) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Dienstgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen durch den Dienstgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 5 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Weihnachtszuwendung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.
§ 40b Kurzarbeit
(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 durch Dienstvereinbarung (§ 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO), in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, Kurzarbeit eingeführt werden.
(2) Die Regelung in Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.
