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Selbstbeteiligung der Mitarbeitenden bei den Beiträgen zur Betriebsrente

Die Beiträge zur KZVK steigen. In den kommenden Jahren sollen zur Sicherung der Renten die Beiträge schrittweise auf 7,1 % des Bruttoentgelts eines jeden Versicherten angehoben werden. Die Dienstgeber beantragten die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Aufbringung dieser Beiträge.

Wie bereits im letzten KODA Spot vom 2. September 2016 ausführlich dargestellt, beantragte die Dienstgeberseite zur Sicherung der Betriebsrente und zur Begrenzung der Belastung für die kirchlichen Einrichtungen eine Beteiligung der Mitarbeitenden an den Beiträgen zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK).

Die bisher vom Arbeitgeber alleine getragenen Beiträge sind in den letzten Jahren aufgrund von Kalkulationen und Beschlüssen der Kasse von 4 % auf zur Zeit 5,3 % angehoben worden.

Vereinbart wurde nun durch den Beschluss der Regional-KODA eine hälftige Beteiligung der Mitarbeitenden an dem Betrag, der 5,2 % übersteigt. Für die Jahre 2016 und 2017 bedeutet diese Regelung eine Beteiligung von 0,05 % durch die Versicherten. Die Kasse hat bereits beschlossen, zur Sicherung der Renten und der Rentenanwartschaften die Beiträge bis 2024 schrittweise auf  7,1 % anzuheben. Wir werden auf die Einzelaspekte in einem KODA Spiegel eingehen.

Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. März 2016 in Kraft.

Als Gegenleistung forderte die Mitarbeiterseite eine vollständige Renten-Leistungsabsicherung durch die Bistümer bzw. die jeweiligen Dienstgeber im Rahmen der KAVO. Derzeit werden die Renten und die Anwartschaften nur durch die Zusatzversorgungskasse in ihrer Satzung bestimmt. Die Forderung der Mitarbeiterseite hätte bedeutet, dass bei einem Absenken der Leistungszusage durch die Kasse die jeweiligen Dienstgeber eine Gewährleistung hätten übernehmen müssen.

Die im Betriebsrentengesetz verankerte Regelung zur Leistungsabsicherung konnte in der heutigen Sitzung nicht erreicht werden. Es wurde jedoch festgelegt, dass die Eigenbeteiligung der Mitarbeitenden sofort entfällt, sobald das Leistungsrecht der KZVK nicht mehr dem Versorgungsanspruch nach dem „Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge im öffentlichen Dienst“ (ATV-K) entspricht oder die Gremien der Kasse nicht mehr paritätisch besetzt sein sollten.

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