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Neuregelungen bei den Stufenlaufzeiten

Wird einer Mitarbeiterin eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, erhält sie für die Dauer dieser Übertragung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das der höherwertigen Tätigkeit entspricht.

Bisher war es so, dass bei einer anschließenden dauerhaften Übertragung dieser höherwertigen Tätigkeit mit dieser Übertragung die bisher zurückgelegte Stufenlaufzeit in der aktuellen Erfahrungsstufe verfiel.
Mit der nun beschlossenen Neuregelung, die zum 1. August 2020 in Kraft tritt, wird die Stufenlaufzeit so berechnet, als sei die höherwertige Tätigkeit von Anfang an dauerhaft übertragen worden.

In seltenen Fällen kann es durch diese Regelung dazu kommen, dass das bisherige Entgelt plus Zulage höher ist, als das nach der Neuregelung berechnete Entgelt. In diesen Fällen gilt, dass im Sinne einer Besitzstandswahrung der höhere Betrag so lange gezahlt wird, bis das neue Entgelt durch die nächste Stufensteigerung dieses übersteigt.

Für die Anwendung der Neuregelung ist es nicht erforderlich, dass es sich bei der dauerhaft übertragenen Tätigkeit um dieselbe handelt, die bis dahin vorübergehend ausgeübt wurde. Es reicht aus, dass es eine Tätigkeit der selben Entgeltgruppe ist.

Sie finden die Neuregelung zur Höhergruppierung im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im § 25 Absatz 7 KAVO und im § 1 Absatz 8 Anlage 29 zur KAVO.

 

Bei Herabgruppierungen in eine niedrigere Entgeltgruppe wird mit Wirkung zum 1. August 2020 die in der bisherigen Erfahrungsstufe zurückgelegte Zeit in der neuen niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet.

Diese Regelung finden Sie im § 25 Absatz 4 KAVO und sinngleich im § 1 Absatz 6 Anlage 29 zur  KAVO.

Beide Bestimmungen müssen für ihre Wirksamkeit noch von den (Erz-)Bischöfen inkraft gesetzt werden.

Die Neuregelung im Wortlaut:

§ 25 KAVO   Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage 5 werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei Höhergruppierungen aus einer der Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9a in die Entgeltgruppe 9b wird abweichend von Satz 2 die in der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 9a zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9b angerechnet. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.

(7) 1Ist Mitarbeitern nach § 22 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. 2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach dem Satz 5 des § 25 Abs. 4 bzw. Satz 4 des § 25 Abs. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 22 Abs. 2, die der Mitarbeiter am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält der Mitarbeiter dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach Satz 5 des § 25 Abs. 4 bzw. Satz 4 des § 25 Abs. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

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