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Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 48)

Die KAVO regelt nicht nur die Inhalte eines Arbeitsverhältisses mit einer kirchlichen Einrichtung, auch die Bedingungen der Beendigung sind festgeschrieben. Die Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Arbeitgeber ist eine Möglichkeit. Im § 48 sind zwei weitere Möglichkeiten der Beendigung ohne das es einer Kündigung bedarf geregelt: der Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen und das Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters zum Bezug der Regelaltersrente.

Letztere Regelungen mussten an andere rechliche Bestimmungen angepasst bzw. im Wortlaut klargestellt werden. Die Regional-KODA hat am 17. Juni die entsprechenden Beschlüsse gefasst.

Weiterbeschäftigung über das Erreichen der Alters der Regelaltersrente hinaus

Mit einer Ergänzung wurde berücksichtigt, dass vor der automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erreichens der Regelaltersrente eine Vereinbarung über eine befristete Weiterbeschäftigung getroffen werden kann.

Fristen für Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Rentenbescheids

Erhält der Mitarbeiter einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers, wonach er voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, muss er den Dienstgeber darüber unverzüglich unterrichten. Im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung wurde in den Formulierungen der Absätze 2 und 3 des § 48 KAVO nun klargestellt, dass für die Beendigung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine weitere Bedingung erforderlich ist: Es tritt nämlich erst frühestens 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Dienstgeber, dass das Arbeitsverhältnis endet oder ruht, ein.

Im Falle teilweiser Erwerbsminderung besteht für den Mitarbeiter bis zum Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen seine Weiterbeschäftigung zu beantragen.

Die Beschlüsse im Wortlaut:

48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, es sei denn, zwischen dem Dienstgeber und dem Mitarbeiter ist während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, den Beendigungszeitpunkt nach § 41 Satz 3 SGB VI hinauszuschieben,“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner sofern dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Mitarbeiter eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; für den Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gilt Satz 3 entsprechend.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Mitarbeiter nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Die Frist beginnt nach Zugang der schriftlichen Mitteilung durch den Dienstgeber darüber, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheides endet oder ruht, zu laufen.“

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Dienstgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung“ eingefügt.

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