§ 3 Abs. 4 KAVO sieht einige Einschränkungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund vor. Diese Vorgaben werden sich voraussichtlich im kommenden Jahr ändern.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof (KAGH) hat am 26. November 2021 abschließend entschieden, dass die Zentral-KODA bei der Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse zuständig ist. Deshalb wird die durch einen Vermittlungsspruch zustande gekommene Regelung der Zentral-KODA zu sachgrundlosen Befristungen nach der Inkraftsetzung durch die Bischöfe die Regelung in § 3 Abs. 4 KAVO ablösen. Das wird voraussichtlich im Frühjahr 2022 der Fall sein.
Worin unterscheiden sich die beiden Regelungen?
bisherige Regelung § 3 Abs. 4 KAVO |
Regelung Zentral-KODA (neu) |
Die folgenden Einschränkungen gelten für Einrichtungen mit mehr als 75 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
Die folgenden Einschränkungen gelten für alle Einrichtungen. |
In einer Einrichtung dürfen maximal 2,5% der Arbeitsverträge sachgrundlos befristet werden. | Es gibt keine Beschränkung für die Anzahl der sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge. |
Die Befristung ohne Sachgrund ist für maximal 18 Monate zulässig. | Die Befristung ohne Sachgrund ist für maximal 14 Monate zulässig. |
Der Wegfall der Beschränkung auf 2,5% der Arbeitsverträge ist für die Betroffenen sicher eine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Situation. Positiv ist dagegen zu werten, dass dann auch in kleineren Einrichtungen eine Besserstellung gegenüber dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt und die maximale Befristungsdauer verkürzt wird.
Weitere Informationen können Sie dem Zentral-KODA-Organ 83 entnehmen.