Aktuelles und Nachrichten aus der Perspektive der Mitarbeiterseite

Gesundheitsschutz durch Kontaktreduzierung

„Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.“ So heißt es in der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 des Bundes. Das Ziel der Bestimmungen ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Regelung zur Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie

Die Regional-KODA NW hat mit einer neuen Anlage 32 rückwirkend zum 1. Dezember 2020 die Voraussetzungen geschaffen, dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung die Höhe von Aufstockungsleistungen bei der Einführung von Kurzarbeit regeln können.

Einmalige Corona-Sonderzahlung 2020

Zum diesjährigen Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gehörte auch eine „Corona-Sonderzahlung“ die als Einmalzahlung mit dem Dezember-Gehalt ausgezahlt werden soll. Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 2. Dezember beschlossen, dies auch für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der KAVO NRW zu übernehmen.

Anspruch auf die Einmalzahlung haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 1.10.2020 bestand und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt hatten.

Die Höhe der Einmalzahlung ist abhängig von der Entgeltgruppe:

  • EG 1 - EG 8/S 2 - S 8b       600,- €
  • EG 9a - EG 12/S 9 - S 18    400,- €
  • EG 13 - EG 15                   300,- €
  • Auszubildende/Praktikaten  225,- €

Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Corona-Sonderzahlung anteilig.
Die Corona-Sonderzahlung ist nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt allerdings nur, wenn im Jahr 2020 der individuelle Höchstbetrag von 1500 € für die Steuerfreiheit noch nicht ausgeschöpft wurde

Altersteilzeitregelung über den 31.12.2020 hinaus verlängert!

In der Sondersitzung Regional-KODA NW am 2. November hatte die Kommission einstimmig beschlossen, die Altersteilzeitregelung in Anlage 22 a um ein Jahr zu verlängern. Da die Sitzung aufgrund der Corona-Pandemie nur als Videositzung stattfinden konnte, ist dieser Beschluss rechtlich „unter Vorbehalt“ gefasst worden. In der Sitzung der Kommission am 2. Dezember 2020 ist der Beschluss inzwischen rechtswirksam gefasst worden.

Abschluss: Tarifrunde im öffentlichen Dienst

„Das Machbare erreicht!“, schreibt der dbb in seinen Informationen zum Kompromiss in den diesjährigen Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst. Am 25. Oktober einigten sich die Verhandlungspartner auf lineare Entgelterhöhungen:

  • Ab 1. April 2021: 1,4%, mindestens 50 Euro
  • Ab 1. April 2022: weitere 1,8%
  • Azubis erhalten zu diesen beiden Terminen eine Erhöhung von jeweils 25 Euro.

Außerdem wird ab dem Jahr 2022 die Jahressonderzahlung für die kommunalen Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht.
In ihrem ursprünglichen Angebot hatten die Arbeitgeber noch eine Laufzeit von 36 Monaten gefordert. Diese konnte auf 28 Monate (bis Ende Dezember 2022) reduziert werden. Die deutliche Verkürzung um acht Monate stellt aus Gewerkschaftsicht eine wichtige Verbesserung dar.

Altersteilzeit

Die Regelungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA (TV FlexAZ) werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Hilfstätigkeiten ja, aber keine „einfachsten“ Tätigkeiten mehr

In der Erläuterung zum Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 2 bis 7 (handwerkliche Tätigkeiten) heißt es: „Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.“ Die Regional-KODA hat am 17. Juni beschlossen, dass „gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten“ dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (§ 48)

Die KAVO regelt nicht nur die Inhalte eines Arbeitsverhältisses mit einer kirchlichen Einrichtung, auch die Bedingungen der Beendigung sind festgeschrieben. Die Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Arbeitgeber ist eine Möglichkeit. Im § 48 sind zwei weitere Möglichkeiten der Beendigung ohne das es einer Kündigung bedarf geregelt: der Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen und das Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters zum Bezug der Regelaltersrente.

Ausschlussfristen in der KAVO

Bei den Ausschlussfristen im § 57 KAVO handelt es sich um Fristen, nach denen arbeitsvertragliche Regelungen unwirksam werden können. Läuft die Ausschlussfrist ab, lassen sich rechtliche Ansprüche des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers nicht mehr geltend machen – sie sind dann ausgeschlossen.

Neuregelungen bei den Stufenlaufzeiten

Wird einer Mitarbeiterin eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, erhält sie für die Dauer dieser Übertragung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Entgelt, das der höherwertigen Tätigkeit entspricht.

Regelung zur Kurzarbeit in den Vermittlungsausschuss verwiesen

Die Mitarbeiterseite hatte der Dienstgeberseite der Regional-KODA NW im April signalisiert, dass sie aufgrund der durch Covid-19 verursachten Epidemie zeitnah eine Regelung zur Kurzarbeit in die KAVO aufnehmen möchte und dazu unmittelbar die entsprechenden Verhandlungen anstrebt.

Aufwertung der Küsterprüfung

Die Tätigkeitsmerkmale für Küster sind durch die Neubewertung der Küsterrpüfung aufgewertet worden. Küster mit Küsterprüfung waren bisher in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert und kommen nun in die EG 4. Die Stufenlaufzeit wird dabei angerechnet. Die Regional-KODA NW hat am 17. Juni einen entsprechenden Beschluss gefasst.

Arbeitsbefreiung für Exerzitien und bei schwerer Erkrankung von Angehörigen

Die Regional-KODA hat in ihrer Sitzung am 5. Dezember 2019 eine Änderung der Regelung der Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung von Angehörigen und für die Teilnahme an Exerzitien (§ 40 Abs. 1 KAVO) beschlossen.

Die bisherige Einschränkung, dass der Freistellungsanspruch um arbeitsfreie Tage innerhalb des Anspruchszeitraums vermindert wird, entfällt ab dem 1. Januar 2020.

Rechtskraft entfaltet der Beschluss mit Veröffentlichung in den jeweiligen Amtsblättern der Diözesen.

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