Neben den Neuregelungen zum Erziehungsdienst (s. Meldung vom 28.6.2010) hat die Regional-KODA NW in ihrer Sitzung am 28.6.2010 auch für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst markante Neuerungen beschlossen.
Die Details werden in einem ausführlichen KODA-Spiegel in den nächsten Wochen beschrieben. Einige Eckpunkte hier vorab:
Rückwirkend zum 1. Januar 2010 neue Entgelte
- Erhöhung aller Tabellenentgelte, auch die individuellen Zwischen- und Endstufen, zum 01.01.10 um 1,2 %, zum 01.01.11 um 0,6 % und zum 01.08.11 um 0,5 %. Einmalzahlung 240 € im Januar 2011, für Auszubildende und Praktikanten 50 €.
- Anhebung des Leistungsentgeltes von 1 % der Jahreslohnsumme in Schritten von jährlich 0,25 % auf 2 % in 2013. In der Regelung nach § 26 a der KAVO wird diese Steigerung bei Fehlen einer Dienstvereinbarung zur individuellen Berechnung des Leistungsentgeltes so umgesetzt, dass im Dezember 2010 ein Leistungsentgelt in Höhe von 15 % des Septemberentgeltes gezahlt wird, 2011 18 %, 2012 21 % und ab 2013 24 %, wobei ab 2011 nicht das individuelle Monatsentgelt zugrunde gelegt wird, sondern das individuelle Tabellenentgelt.
- Die bis September 2005 in der KAVO vorgesehenen Bewährungs-, Tätigkeits- und Fallgruppenaufstiege werden nicht wieder eingeführt. Dafür erhalten alle MitarbeiterInnen in den Entgeltgruppen 2 - 8, die im Zeitraum 01.10.2005 – 31.12.2009 eingestellt wurden bzw. als bereits übergeleitete MitarbeiterInnen in dieser Zeit durch eine anders bewertete Tätigkeit eine der Entgeltgruppen 3 - 8 erhielten, eine Einmalzahlung in Höhe von 250 €. Hiermit sollen sogenannte Expektanzverluste – also ein Ausgleich für nach der alten KAVO vor dem 1.10.2005 mögliche Aufstiege – ausgeglichen werden.
MitarbeiterInnen im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten diese Einmalzahlung nicht, weil es im Tarif für diesen Bereich eine anders begründete und berechnete Einmalzahlung gibt. - Erfolgt eine Höhergruppierung durch eine veränderte Tätigkeit, werden in den Entgeltgruppen 2 - 8 mindestens 50 € gezahlt, ab der Entgeltgruppe 9 mindestens 80 €.
- Auszubildende sollen nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Altersteilzeit ist modifiziert weiterhin möglich
Außerdem wurden die Neuregelungen der Altersteilzeit im TvÖD unverändert übernommen.
Die Altersteilzeit (ATZ) soll ohne Rechtsanspruch („Kann-Regelung") für MitarbeiterInnen gelten, wenn sie in Restrukturierungs-/ Stellenabbaubereichen arbeiten. Ist letzteres nicht der Fall, haben bis zu 2,5 % der MitarbeiterInnen einen Rechtsanspruch auf ATZ, wenn nicht ausnahmsweise (dringliche) dienstliche / betriebliche Gründe dagegen stehen.
Voraussetzung zur ATZ ist die Vollendung des 60. Lebensjahres und dann für maximal 5 Jahre. Das Teilzeit-Regelarbeitsentgelt wird um 20 % durch den Arbeitgeber aufgestockt; es sind beide Varianten (Teilzeit- und Blockmodell) möglich.
Auf die 2,5 %-Quote werden auch die bestehenden Altersteilzeitverhältnisse (in „Freistellungsphase" befindliche MitarbeiterInnen) angerechnet. Näheres wird über Dienstvereinbarungen geregelt.
Für Beschäftigte, die zwei Jahre vor Regel-Eintritt in den Rentenbezug stehen, besteht das Angebot zur Halbierung der Arbeitszeit, wenn in der Zeit des Rentenbezugs (Teilrente) auch anteilig weiter gearbeitet wird.