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Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten

Neuer § 8a in der KAVO NW

Die Regional-KODA NW ist auf ihrer Vollversammlung am 12. März 2012 dem Empfehlungsbeschluss der Zentral-KODA vom 10. November 2011 gefolgt und hat eine Regelung zur Ausweitung der Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten beschlossen.

Diese Regelung wird in Form eines § 8a in die KAVO eingefügt. Während der § 8 die allgemeinen Vorschriften über die Schweigepflicht in dienstlichen Angelegenheiten regelt, wird mit dem neuen § 8a in besonderer Weise das Seelsorgegeheimnis geschützt.

Die Regelung lehnt sich an die Formulierungen des § 37 Beamtenstatusgesetzt und §§ 67 bis 69 Bundesbeamtengesetz an.

Vorbehaltlich der In-Kraft-Setzung durch die Diözesanbischöfe tritt diese Änderung der KAVO am 1. Juli 2012 in Kraft.

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