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Übernahme der Tarifeinigung im TVöD-VKA in die KAVO

Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2025 beschlossen, die Bestandteile der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst der Kommunen, die nicht Gegenstand des Beschlusses der KODA-Sitzung am 11. September 2025 waren, unverändert in die KAVO zu übernehmen.

Im Einzelnen sind das:

  1. Entgelterhöhung um 2,8 % ab dem 1. Mai 2026
  2. Erhöhung der Weihnachtszuwendung auf 85 % des Septemberentgelts ab 2026
  3. Umwandlung von Anteilen der Weihnachtszuwendung in bis zu 3 freie Tage
  4. Möglichkeit der befristeten Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden
  5. Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 31 Tage (in der 5-Tage-Woche) ab 2027
  6. Möglichkeit von Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten

1. Entgelterhöhung um 2,8 % ab dem 1. Mai 2026
Zum 1. Mai 2026 werden die Tabellenentgelte um 2,8 Prozent erhöht. Ab dem 1. Mai 2026 gelten daher die folgenden Entgelttabellen: 

Entgelttabelle (§ 23 KAVO)
gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
15 5.827,86 6.208,96 6.634,05 7.214,39 7.811,37 8.204,11
14 5.298,27 5.643,35 6.094,01 6.594,12 7.151,57 7.551,78
13 4.901,11 5.279,32 5.709,87 6.177,31 6.727,38 7.025,87
12 4.415,70 4.850,91 5.359,50 5.923,82 6.586,00 6.900,18
11 4.269,64 4.669,92 5.046,03 5.454,10 6.012,56 6.326,77
10 4.124,53 4.438,16 4.794,69 5.181,37 5.611,95 5.753,35
9c 4.010,72 4.290,50 4.594,76 4.922,61 5.275,05 5.527,70
9b 3.779,84 4.039,01 4.203,56 4.690,55 4.979,11 5.313,37
9a 3.658,61 3.877,94 4.097,67 4.586,77 4.697,43 4.979,97
8 3.486,40 3.697,29 3.843,36 3.992,40 4.153,50 4.230,97
7 3.294,98 3.537,94 3.682,69 3.828,76 3.969,05 4.045,24
6 3.240,30 3.440,25 3.580,46 3.719,22 3.855,50 3.926,20
5 3.124,08 3.318,04 3.449,05 3.587,78 3.716,70 3.783,33
4 2.994,17 3.190,45 3.355,14 3.457,66 3.560,17 3.620,20
3 2.953,13 3.164,20 3.215,57 3.332,99 3.421,10 3.501,81
2 2.767,54 2.975,32 3.027,12 3.101,04 3.263,52 3.433,49
1   2.534,55 2.568,83 2.611,69 2.651,64 2.754,50


Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)
gültig ab 1. Mai 2026 (monatlich in Euro)

Entgelt-gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 18 4.720,52 4.840,79 5.436,63 5.883,46 6.553,73 6.963,31
S 17 4.352,39 4.654,62 5.138,69 5.436,63 6.032,40
6.382,42
S 16 4.263,29 4.557,82 4.885,49 5.287,64 5.734,48
6.002,61
S 15 4.112,68 4.393,93 4.691,87 5.034,44 5.585,57
5.823,86
S 14 4.073,39 4.351,17 4.682,24 5.019,00 5.391,41
5.652,06
S 13 3.978,03 4.248,70 4.617,39 4.915,26 5.287,64
5.473,83
S 12 3.967,57 4.237,49 4.590,75 4.903,53 5.290,81
5.454,65
S 11b 3.915,12 4.181,19 4.368,13 4.844,78 5.217,14
5.440,57
S 11a 3.846,25 4.106,12 4.291,48 4.766,33 5.138,69
5.362,12
S 9 3.648,68 3.887,42 4.166,69 4.580,02 4.970,99
5.272,60
S 8b 3.578,87 3.812,64 4.091,94 4.503,48 4.892,59
5.190,90
S 8a 3.509,44 3.738,13 3.976,82 4.207,08 4.432,16
4.668,84
S 7 3.426,93 3.649,60 3.871,14 4.098,95 4.270,11
4.528,02
S 4 3.291,46 3.504,21 3.698,06 3.829,61 3.956,37
4.156,33
S 3 3.119,87 3.320,05 3.506,28 3.677,28 3.755,52
3.848,98
S 2 2.908,36 3.030,97 3.121,67 3.220,16 3.330,92 3.441,69


Erhöhung weiterer Entgeltbestandteile
Ab dem 1. Mai 2026 gelten ferner die folgenden Änderungen:

  • Das Wertguthaben im Rahmen der Altersteilzeit, die Beträge der individuellen Endstufen, sowie die Besitzstandszulage nach §§ 6 und 15 Abs. 3 Anlage 27 KAVO werden um 2,8 % erhöht.
  • Der Garantiebetrag bei Höhergruppierungen wird in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b auf 77,37 Euro und in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 auf 123,79 Euro erhöht.
  • Die Zulage bei Leiterinnen einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die nach Entgeltgruppe S 8b Fg 3 eingruppiert sind, wird um weitere 2,8 % erhöht.
  • Der Betrag der Anforderungszulage nach § 5a Anlage 29 KAVO wird auf 144,82 Euro erhöht.

2. Erhöhung der Weihnachtszuwendung auf 85% des Septemberentgelts ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird die Weihnachtszuwendung für alle Entgeltgruppen einheitlich auf 85 % des Septemberentgelts erhöht.

3. Umwandlung von Anteilen der Weihnachtszuwendung in bis zu 3 freie Tage
Ab 2026 besteht die Möglichkeit, Teile der Weihnachtszuwendung in bis zu 3 zusätzliche freie Tage (Tauschtage) umzuwandeln. Dazu muss ein Antrag bis zum 1. September gestellt werden und die Höhe der Weihnachtszuwendung muss für die Anzahl der beantragten Tage ausreichen. Die genaue Lage der Tauschtage muss bei der Beantragung noch nicht festgelegt werden. Frühestens können Tauschtage im Jahr 2027 in Anspruch genommen werden. Konkret könnte das folgendermaßen ablaufen:

Eine Person in der Entgeltgruppe S 8a Stufe 4, Beschäftigungsumfang 60 % in einer 4-Tage-Woche möchte 2027 zwei Tauschtage in Anspruch nehmen. Bis zum 1. September 2026 muss sie den entsprechenden Antrag stellen. Dann wird der Wert dieser Tauschtage in Euro berechnet. Grundlage sind dazu die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres, also 2026:

Etwas vereinfacht kommt der Wert – bis auf Rundungsabweichungen – für die Tauschtage nach folgender Formel zustande (vgl. Hinweis unten):
                                                  Monatsentgelt x Anzahl Tauschtage
Geldwert der Tauschtage = ----------------------------------------------
                                                Anzahl Arbeitstage pro Woche x 4,348

Im vorliegenden Fall sind das 

                                                   4.207,08 x 0,6 x 2
Geldwert der Tauschtage = ---------------------------- = 290,28 Euro
                                                          4 x 4,348

Dieser Betrag wird im November 2026 bei der Auszahlung der Weihnachtszuwendung abgezogen.
Die gewünschte konkrete Lage der Tauschtage soll die Mitarbeiterin spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen. Diese Wünsche muss der Dienstgeber berücksichtigen, sofern keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. In diesem Fall wären im Laufe des Jahres 2027 alternative Freistellungstage zu nehmen. Gleiches gilt, wenn die festgelegten Tage aufgrund einer unverzüglich nachzuweisenden Erkrankung nicht genommen werden können. Nur wenn dies jeweils nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Erstattung des im Vorjahr einbehaltenen Betrags des Anteils der Weihnachtszuwendung. 

In der Regel übersteigt die Höhe der Weihnachtszuwendung den Geldwert der Tauschtage. In besonderen Einzelfällen kann dies jedoch anders sein. Bestünde im hier gewählten Beispielfall nur Anspruch auf ein Zwölftel der vollen Weihnachtszuwendung, weil in 11 Monaten unbezahlter Sonderurlaub gewährt wurde, läge die Weihnachtszuwendung bei 178,80 Euro. In diesem Fall könnte nur ein Tauschtag im Wert von 145,14 Euro gewährt werden.

4. Möglichkeit der befristeten Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden

Ab dem 1. Januar 2026 besteht die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Mitarbeitenden, individuell und befristet auf maximal 18 Monate, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden zu erhöhen. Verlängerungen um jeweils maximal 18 Monate sind möglich. Die Vereinbarung kann jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Für jede Erhöhungsstunde wird ein Zuschlag von 25 % (EG 1 – 9b) bzw. 10 % (EG 9c – 15) des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe gewährt. Dies erfolgt in verstetigten Monatsbeträgen. Bei einer Person in der Entgeltgruppe EG 8 Stufe 5, die nach dem 1. Mai 2026 ihre durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden erhöht hat, stellt sich das folgendermaßen dar (vgl. Hinweis unten):

Monatsentgelt bei 39 Stunden/Woche: 4.153,50 Euro

Monatsentgelt bei 41 Stunden/Woche : 4.153,50 Euro x 41/39 + 49,31 Euro* = 4.415,81 Euro

*Dieser Zuschlag für die 2 Erhöhungsstunden ergibt sich aus der durchschnittlichen Zahl der Erhöhungsstunden im Monat – hier 2x4,348 Stunden – und dem Zuschlag von ¼ des Stundenentgelts EG 8 Stufe 3 – hier 22,67 Euro.

5. Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 31 Tage (in der 5-Tage-Woche) ab 2027

Ab 2027 wird der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche von 30 auf 31 Tage erhöht. Für Mitarbeitende in anderen Arbeitszeitmodellen bedeutet das:

2-Tage-Woche: unverändert 12 Tage
3-Tage-Woche: 19 statt 18 Tage
4-Tage-Woche: 25 statt 24 Tage
6-Tage-Woche: 37 statt 36 Tage

6. Möglichkeit von Dienstvereinbarungen zu Langzeitkonten
Gemäß § 14d Absatz 6 KAVO besteht bereits seit einigen Jahren die Möglichkeit, dass der Dienstgeber einzelvertraglich mit Mitarbeitenden die Einrichtung von Langzeitkonten vereinbaren kann. Ab dem 1. Januar 2026 besteht nun auch die Möglichkeit, in einer Dienstvereinbarung zwischen MAV und Dienstgeber die Einrichtung von Langzeitarbeitskonten für Mitarbeitende zu regeln. Die KAVO gibt vor, dass in einer solchen Dienstvereinbarung insbesondere folgende Punkte enthalten sein müssen:

  • Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
  • Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
  • Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
  • Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer sowie Ankündigungsfristen,
  • Entgelt in der Freistellungsphase,
  • Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers

Besonderheiten zum „Arbeitszeitpaket“ (Punkte 3 – 5) 
Die Punkte „Tauschtage“, „Erhöhungsstunden“, „zusätzlicher Urlaubstag“ bilden im TVöD das sogenannte Arbeitszeitpaket. Anders als der TVöD, der zum 31. März 2027 gekündigt werden kann, was Tarifverhandlungen auslöst, sind die Regelungen des Arbeitszeitpakets als Ganzem mit einer Frist von sechs Monaten frühestens zum 31. Dezember 2029 kündbar und würden dann wegfallen. Die Regional-KODA hat beschlossen, dies in der KAVO nachzubilden. Bei einer Kündigung im TVöD würden analog die Regelungen in der KAVO ebenfalls außer Kraft treten. Wie es dann weitergehen würde, müssten entsprechende Verhandlungen zeigen.

HINWEIS:
Die Beispielrechnungen unter den Ziffern 3 und 4 dienen lediglich einer vereinfachten Veranschaulichung ohne rechtlich verbindlichen Charakter. Eine Haftung wird nicht übernommen. Bitte holen Sie sich im Einzelfall Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen zur Rechtsberatung befugten Stelle ein.

 

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