Die Tätigkeitsmerkmale für Kirchenmusiker*innen wurden ergänzt und überarbeitet. Hintergrund ist der Strukturwandel im kirchenmusikalischen Dienst.
Es stehen immer weniger Kirchenmusiker*innen mit einer Ausbildung in katholischer Kirchenmusik für die kirchenmusikalischen Aufgaben zur Verfügung. Dieser Trend wird sich aus demographischen Gründen noch verstärken. Um dem Rechnung zu tragen, wurden folgende Änderungen bei den Tätigkeitsmerkmalen für Kirchenmusiker*innen vorgenommen:
Entgeltgruppe 5, C-Examen
Als Voraussetzung gilt nunmehr nicht nur das C-Examen in katholischer, sondern auch in evangelischer Kirchenmusik oder die ökumenische C-Ausbildung.
Entgeltgruppe 7, neues Heraushebungsmerkmal
C-Kirchenmusiker*innen, denen Koordinationsaufgaben innerhalb eines Bereichs übertragen werden, sind künftig in der EG 7 eingruppiert.
Entgeltgruppe 9b bis 11, Quereinstieg für Musiker mit Bachelorabschluss anstelle von B-Examen
Für kirchenmusikalische Dienste mit einer Eingruppierung in die EG 9b bis EG 11 gelten bislang das B-Examen oder der Bachelor-Abschluss für katholische Kirchenmusik als Voraussetzung. Für diese Tätigkeiten sollen nun Quereinstiege für solche Hochschulabsolventen ermöglicht werden, die zwar kein Hochschulstudium in katholischer Kirchenmusik, wohl aber ein anderes tätigkeitsbezogenes Hochschulstudium (Bachelorabschluss) z.B. in evangelischer Kirchenmusik, Schulmusik, Gesang, (Kinder-)Chorleitung, Popularmusik oder Stimmbildung abgeschlossen haben.
Entgeltgruppe 13, Fallgruppe 2, bistumsweit herausgehobene Kirchen
Es wird klargestellt, dass es sich um solche Kirchen handelt, die vom Bistum als „bistumsweit herausgehoben“ anerkannt sind.
Diese Klarstellung erfolgt analog in der Erläuterungshochziffer 37 (Anlage 2 KAVO) für Küster*innen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1.
Definition künstlerischer kirchenmusikalischer Dienste
Der Begriff der „künstlerischen“ kirchenmusikalischen Dienste wird nun ausdrücklich in der Erläuterungshochziffer 41b (Anlage 2 KAVO) definiert. Es werden beispielhafte Kriterien genannt, die das gesteigerte Niveau verdeutlichen und diese Tätigkeit von den dem C-Examen entsprechenden Diensten abgrenzen.
