Auf Anregung der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW haben die Bischöfe der fünf (Erz-)Diözesen in NRW die KODA-Wahlordnung für die nächste KODA-Wahl 2026 grundlegend geändert.
Die neue Wahlordnung wird in allen (Erz-)Bistümern zum 1.1.2025 – zunächst befristet für die 2027 beginnende Amtsperiode – in Kraft gesetzt. Bei der bisher üblichen Urwahl waren alle Wahlberechtigten aufgefordert, per Briefwahl die Vertreter*innen der KODA-Mitarbeiterseite zu wählen. Als Nachteile dieses Wahlsystems haben sich zunehmend eine vergleichsweise geringe Wahlbeteiligung, eine Fehleranfälligkeit mit zum Teil erfolgreichen Wahlanfechtungen, aber vor allem der fehlende Kontakt zwischen Wählenden und Kandidat*innen herausgestellt. Als Nebeneffekt wird bei der jetzt in Kraft gesetzten Wahlordnung durch eine Wahlversammlung der bürokratische Aufwand deutlich gesenkt.
Kernpunkt der Wahlrechtsreform ist, dass in jedem (Erz-)Bistum die drei KODA-Vertreter*innen der Mitarbeiterseite durch eine Wahlversammlung von Delegierten in Präsenz gewählt werden. Die Mitarbeitervertretungen entsenden nach einem Schlüssel, der die Mitarbeitendenzahl der Einrichtungen berücksichtigt, jeweils eine diesem Schlüssel entsprechende Zahl von Delegierten in die Wahlversammlung. Diese Delegierten können, müssen aber keine Mitglieder der MAV sein.
In der Wahlversammlung hat zunächst der Wahlausschuss die Möglichkeit, die KODA und ihre Aufgaben zu erläutern. Zudem besteht Gelegenheit für die Kandidat*innen, sich vorzustellen und für die Delegierten, für sie offene Fragen zu klären. Auf diese Weise wird eine bewusstere Wahl der mitarbeiterseitigen KODA-Vertreter*innen ermöglicht und eine Stärkung der Mitarbeiterseite angestrebt.
Entstanden ist die Wahlrechtsreform angelehnt an Vorbilder aus den (Erz-)Diözesen Freiburg und Mainz, aber auch aus dem Caritas-Bereich. Wie bisher werden für jede der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen drei Vertreter*innen für die Mitarbeiterseite der Kommission gewählt. Weitestgehend unverändert bleiben die Regelungen, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen, die Bekanntgabe der Wahlergebnisse und die Möglichkeiten der Wahlanfechtung. Lediglich der Kreis der passiv Wahlberechtigten – also der Kreis derjenigen, die für ein KODA-Mandat kandidieren können – wurde geringfügig erweitert. Personen, die gemäß § 8 Abs. 2 MAVO nicht in die MAV gewählt werden können, sind für die KODA-Mitarbeiterseite nun wählbar. Das bedeutet, dass ausschließlich die leitenden Mitarbeitenden – also insbesondere die, die zur Einstellung und Kündigung befugt sind – von der Kandidatur für die Mitarbeiterseite der Regional-KODA NW ausgeschlossen sind. Alle anderen Mitarbeitenden können kandidieren.
Die neue KODA-Wahlordnung macht die im Frühjahr anstehenden MAV-Wahlen noch einmal wichtiger – denn nur dort, wo eine MAV gewählt wurde, können auch Delegierte zur Wahlversammlung entsandt werden.