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Schriftformerfordernis eingeschränkt

Die KAVO fordert an verschiedenen Stellen – insbesondere bei Antragstellungen – die Schriftform, erkennbar an der Verwendung des Wortes „schriftlich“. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift auf einem Dokument erforderlich ist. 

Eine eingescannte Unterschrift in einer Datei ist nicht ausreichend.

Die KODA hat nun beschlossen, dass mit Wirkung zum 1. August 2025 in einigen Fällen anstelle der Schriftform die Textform ausreicht. Hier reicht ein einfaches Dokument oder eine E-Mail, bei der lediglich der Erklärende und der Inhalt der Erklärung eindeutig erkennbar sein müssen. Ferner muss der Inhalt dauerhaft gespeichert werden können.

Insbesondere in den folgenden Fällen ist nach dem Beschluss der Regional-KODA die Schriftform nicht mehr erforderlich:

- Anzeige einer Nebentätigkeit gegen Entgelt (§ 10 KAVO)

- Beschwerde gegen eine Verlängerung der Stufenlaufzeit (§ 25 KAVO)

- Mitteilung der Anlageart von vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Anlage 13 KAVO)

- Beantragung von Sonderurlaub (§ 3 Anlage 19 KAVO)

- Beantragung einer Altersteilzeitvereinbarung (§ 5 Anlage 22a KAVO)

- Beantragung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (§ 6 Anlage 25 KAVO)

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