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Höhere Weihnachtszuwendung für EG 1 bis 8 und Änderung Anlage 14

Höhere Weihnachtszuwendung für EG 1 bis 8 und Änderung Anlage 14

Mit Wirkung für das Jahr 2022 hat die Regional-KODA – wie im TVöD – die Erhöhung der Weihnachtszuwendung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 um 5 Prozentpunkte auf 84,51 % eines Monatsentgelts beschlossen. Gleichzeitig wurden die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht: Eine Weihnachtszuwendung erhält, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht.

Die bisher geltenden zusätzlichen Bedingungen, die z.B. eine Beschäftigung vor dem Dezember und darüber hinaus forderten (z.T. mit Rückzahlungsverpflichtung), entfallen zukünftig.

Änderungen gibt es auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst vor dem 1. Dezember: Im Fall einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente nach SGB VI (z.B. bei besonders langjährig Versicherten) erfolgt eine anteilige Zahlung der Weihnachtszuwendung nur, wenn nach dem Ausscheiden eine abschlagsfreie Rente gezahlt wird. Wird der Zeitpunkt des Ausscheidens so weit vorgezogen, dass Rentenabschläge in Kauf genommen werden, entfällt die anteilige Weihnachtszuwendung.

Unverändert ist die Regelung für einen Dienstgeberwechsel zwischen katholischen Trägern, sofern sie eine Ordnung wie KAVO oder AVR anwenden: Hier gilt, dass der Anteil des bisherigen Dienstgebers auf Antrag von diesem gezahlt wird. Der neue Dienstgeber, bei dem das Dienstverhältnis am 1. Dezember besteht, zahlt den Anteil für die bei ihm zurückgelegte Arbeitszeit.

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