Entgeltumwandlung zum Zweck des Fahrradleasings
Mitarbeiter und Dienstgeber können einzelvertraglich vereinbaren, Entgeltbestandteile für das Leasing von Fahrrädern oder E-Bikes (bis zu 0,25 kW) „umzuwandeln“.
Für die Zeit der Entgeltumwandlung überlässt der Dienstgeber als Leasingnehmer dem Mitarbeiter das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben.
Ob es von Vorteil ist, eine solche Vereinbarung abzuschließen, sollte sorgfältig geprüft werden. Dafür spricht möglicherweise, dass die Anschaffung eines E-Bikes durch die monatlichen Leasingraten überhaupt erst erschwinglich wird. Andererseits ist zu bedenken, dass die Entgeltumwandlung eine Reduzierung der Rentenbeiträge bewirkt, was sich entsprechend auf die Altersrente auswirkt. Auch empfiehlt sich ein Vergleich zwischen Leasingmodell und Kauf eines E-Bikes.
Falls der Dienstgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung grundsätzlich allen Mitarbeitern unterbreiten. Ausnahmen müssen sachlich begründbar sein.
Bereits bestehende einzelvertragliche Vereinbarungen über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings bleiben durch die neue Regelung unberührt.
Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden (§ 57 KAVO).
Das Bundesarbeitsgericht hat nun geurteilt, dass die Fälle, in denen diese Frist nicht gilt, in der Regelung deutlich erkennbar sein müssen. Ansonsten wäre die gesamte Regelung nichtig. Daher hat die Regional-KODA in § 57 klargestellt, dass die Ausschlussfrist nicht gilt für Ansprüche aus:
- der Haftung aufgrund vorsätzlichen Handelns,
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes oder einer zwingenden Rechtsverordnung einer Ausschlussfrist entzogen sind (z. B. Mindestlohngesetz).
Entgelterhöhung zum 1.4.2022
Die Regional-KODA hat eine Erhöhung der Tabellenentgelte um 1,8 % ab dem 1. April 2022 beschlossen. Die aktuellen und neuen Entgelttabellen finden Sie hier: (Anlage 5 zur KAVO), (Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO).
Für Auszubildende, Praktikantinnen im Sinne der Praktikantinnenordnung und Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin (PiA) erhöht sich das monatliche Entgelt ab dem 1. April 2022 jeweils um 25 Euro.
Vermögenswirksame Leistungen
Es wurde festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag für vermögenswirksame Leistungen (§ 1 Abs. 3 Anlage 13 KAVO) auch höher als 6,65 Euro monatlich sein kann.
Weitere Nachrichten – offene Punkte
Leistungsentgelt und Weihnachtsgeld in der Diskussion
Kirchliche Arbeitgeber bieten in vielen Bereichen – Verwaltungen, Tageseinrichtungen für Kinder – vergleichbare Arbeitsgelegenheiten wie der öffentliche Dienst in den Kommunen.
Die Regional-KODA NW orientiert sich darum für das Kirchliche Arbeitsvertragsrecht in wesentlichen Regelungen am Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Kommunen (TVöD VKA). So war es vor 13 Jahren dazu gekommen, dass auch im kirchlichen Dienst eine „Leistungskomponente“ in die Entgeltermittlung eingeführt wurde (§ 26 Leistungsentgelt bzw. § 26a Pauschale Jahreszahlung).
In der Tarifeinigung 2020 für den öffentlichen Dienst wurde nun für die Betriebsparteien (Dienstgeber und Personalrat) die Möglichkeit eröffnet, den Betrag, der für das Leistungsentgelt zur Verfügung steht auf dem Wege einer Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitsplatzattraktivität (z.B. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung oder Erhöhung der Nachhaltigkeit der Arbeitsprozesse) einzusetzen.
Über derlei Veränderungsmöglichkeit wird in der Regional-KODA derzeit noch kontrovers verhandelt.
Ähnliches gilt für eine Erhöhung der Weihnachtszuwendung für die unteren Gehaltsgruppen um 5 Prozentpunkte ab 2022. .
KODA-Wahl 2021
Im Erzbistum Köln ist die KODA-Wahl angefochten worden. Eine gerichtliche Klärung über die Zulässigkeit der Klage steht noch aus.