Sonderregelung für geringfügig Beschäftigte
Die Regional-KODA NW hat in ihrer Sitzung am 08. Dezember 2014 eine Sonderreglung für geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beschlossen.
Noch im Juni 2014 wurden die KAVO-Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dem TVöD und dem Entgeltfortzahlungsgesetz angeglichen. Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 30 Abs. 1 KAVO) erhalten die Mitarbeiter grundsätzlich unter den im SGB V und der KAVO genannten Voraussetzungen neben dem von der Krankenkasse ausgezahlten Krankengeld (§§ 44 ff. SBG V) einen vom Arbeitgeber zu leistenden Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 2 und 3 KAVO). Dies gilt auch für den Fall einer sog. Wiederholungserkrankung, also einer erneuten Erkrankung wegen derselben Ursache (vgl. § 30 Abs. 3 Unterabsatz 2 KAVO).
Der Krankengeldzuschuss ist aber an die Zahlung von Krankengeld gebunden. Da geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld und damit auch keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben, hat die Regional-KODA beschlossen, dass geringfügig Beschäftigte bereits dann wieder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 KAVO erhalten, wenn der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen wieder gearbeitet hat und dann vor Ablauf der Fristen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Entgeltfortzahlungsgesetz infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig werden. In den genannten Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt, ab wann auch andere Mitarbeiter im Falle der Wiederholungserkrankung einen erneuten Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben.