Die Regional-KODA hat verschiedene Änderungen in der KAVO mit Wirkung zum 1. Juni 2025 beschlossen und einen Ausschuss eingesetzt, der das anstehende Ergebnis der Tarifrunde 2025 im öffentlichen Dienst prüfen und – sobald die entsprechenden Tarifverträge vorliegen – eine Beschlussvorlage zur Änderung der KAVO vorbereiten soll.
Klarstellung und Aktualisierung bei dienstlichen Anordnungen
Die Überschrift von § 6 KAVO wurde von „Allgemeine Pflichten“ zu „Dienstliche Anordnungen“ präzisiert. Neben einem Verweis auf das zugrundeliegende Weisungsrecht des Dienstgebers gem. § 106 Gewerbeordnung wird klargestellt, dass die Verantwortung für Anordnungen bei der Person liegt, die sie gegeben hat. Mit der Neuregelung entfällt die Verpflichtung, Anordnungen, die gegen Strafgesetze verstoßen, dem Generalvikariat zu melden. Stattdessen wird auf die Möglichkeiten des Hinweisgeberschutzgesetzes verwiesen.
Ferner erfolgt in § 16 KAVO eine redaktionelle Angleichung an den übrigen KAVO-Text, indem die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Bezüge“ durch „Dienstgeber“ und „Entgelt“ ersetzt werden.
Arbeitsausfall in besonderen Fällen: Streichung der Vergütungsregelung
§ 40a KAVO regelt die Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in Fällen wie vorübergehenden technischen Störungen, behördlichen Maßnahmen oder Verkehrsstörungen aufgrund von Naturereignissen. Die Regelung enthält viele Einschränkungen, die die Anwendung vielfach ins Leere laufen lässt. Zudem fehlt es an aktueller Rechtsprechung, was die Auslegung und Anwendung schwierig und unsicher macht. Kritisch ist insbesondere die Beschränkung der Entgeltfortzahlung im Falle von technischen Störungen und behördlichen Maßnahmen auf sechs Arbeitstage.
Mit der Streichung des § 40a KAVO hat die Regional-KODA nun eine Angleichung an den TVöD und damit an die aktuelle Rechtslage im öffentlichen Dienst beschlossen. Im Ergebnis ist die jeweils aktuelle Rechtslage zu den Auswirkungen des Betriebsrisikos (liegt beim Dienstgeber) und des Wegerisikos (liegt bei den Mitarbeitenden) uneingeschränkt anwendbar, was für alle Beteiligten zu größerer Rechtssicherheit führt.
Entgeltabrechnung nun auch digital möglich
Bisher ist in § 29 Absatz 7 KAVO geregelt, dass Mitarbeitenden eine Entgeltabrechnung auszuhändigen ist. Dieser Wortlaut verpflichtet die Dienstgeber zu einer Zusendung der Abrechnung in Papierform. In der neuen Fassung wird auf die Vorgaben der Gewerbeordnung verwiesen, die in § 108 das Anrecht auf die Erteilung einer Entgeltabrechnung regelt. Dies ermöglicht nun auch die Zustellung der Abrechnung in einem digitalen Format. Das ändert nichts an der Pflicht der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitarbeitenden ihre Abrechnung zugänglich ist.
Ausschuss zum Tarifabschluss 2025 eingesetzt
Die Regional-KODA hat einen Ausschuss beauftragt, das Ergebnis der Tarifrunde 2025 im öffentlichen Dienst der Kommunen auf eine mögliche Übernahme in die KAVO zu prüfen, sobald es dort zu einer Einigung gekommen ist. Sobald die Tarifverträge aus dem öffentlichen Dienst vorliegen, soll mit entsprechenden Verhandlungen begonnen und eine Beschlussvorlage zur Änderung der KAVO vorbereitet werden.