Die Regional-KODA hat in Ihrer Sitzung am 26. März 2025 Veränderungen im § 40 KAVO (Arbeitsbefreiung) mit Wirkung zum 1. Juni 2025 beschlossen und sich dabei maßgeblich am TVöD orientiert.
So ist die Arbeitsbefreiung bei der Geburt eines Kindes nicht nur auf den Fall beschränkt, dass es sich um die Ehefrau des Mitarbeiters handelt, sondern gilt auch bei der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Diese Erweiterung gilt in gleicher Weise im Fall des Todes der Partnerin/des Partners. Die Arbeitsbefreiung gilt somit zukünftig für Ehen von Mann und Frau, gleichgeschlechtliche Ehen und unverheiratet zusammen lebende Paare.
Wie bisher ist für die Eheschließung ein Tag Arbeitsbefreiung vorgesehen. Dieser Tag kann nun wahlweise für die kirchliche Trauung oder die standesamtliche Hochzeit in Anspruch genommen werden.
Der Begriff „silberne Hochzeit“ wurde in "25jähriges Ehejubiläum" geändert.
Die Arbeitsbefreiung für die Mitfeier von Sakramentenspendungen und entsprechenden religiösen Feiern ist nicht mehr nur auf Fälle beschränkt, in denen es um die Kinder der Mitarbeitenden geht, sondern gilt nun auch für Feiern der Partnerin, des Partners bzw. der Mitarbeitenden selbst.
Für die Fälle, in denen die Arbeitsbefreiung im Zusammenhang mit Kindern steht (Erkrankung, religiöse Feiern) wurde der Kindes-Begriff auch auf Pflege- und Stiefkinder erweitert. Wer für andere Menschen einsteht, soll auch in Notfällen in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben nachzukommen. Bei Pflegekindern kann dies auch über die konkrete Dauer der Pflegeverhältnisses hinausgehen und gilt auch für die Sorge um die Pflegeeltern.
Die Arbeitsbefreiung für das Engagement in Koalitionen im Sinne des Art. 10 Grundordung (Gewerkschaften, Berufsverbände) ist – auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche – um zwei Arbeitstage auf sieben Arbeitstage im Kalenderjahr erhöht worden.