Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 50 – 60

§ 50 KAVO   Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Mitarbeiter Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Mitarbeiter auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Mitarbeiter ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

§ 51 KAVO  

(nicht besetzt)

§ 52 KAVO  

(nicht besetzt)

§ 53 KAVO  

(nicht besetzt)

§ 54 KAVO   Dienstwohnungen

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Im Übrigen gilt für das Dienstwohnungsverhältnis die Dienstwohnungsverordnung (Anlage 11).

§ 55 KAVO   Dienstkleidung

Soweit Dienstkleidung im liturgischen Bereich vorgeschrieben wird, trägt der Arbeitgeber die dazu erforderlichen Kosten.

§ 56 KAVO

(nicht besetzt)

§ 57 KAVO   Ausschlussfristen

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche aus:

• der Haftung aufgrund vorsätzlichen Handelns,
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
• einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes oder einer zwingenden Rechtsverordnung einer Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. MiLoG).

(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

(3) 1Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. 2Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, werden nicht angerechnet. 3Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

§ 58 KAVO

(nicht besetzt)

§ 59 KAVO

(nicht besetzt)

§ 60 KAVO

(nicht besetzt)

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