§ 44 KAVO Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ist der Mitarbeiter infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Dienstgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Entgeltgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Entgeltgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ihm in der neuen Entgeltgruppe zustehenden Tabellenentgelt (§ 23) und dem Tabellenentgelt, das er in der verlassenen Entgeltgruppe zuletzt bezogen hat. Das gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.
§ 45 KAVO Schriftform der Kündigung
Kündigungen – auch außerordentliche – bedürfen der Schriftform. Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 42 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 45a KAVO Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz
Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen finden die Bestimmungen der Anlage 23 Anwendung.
§ 46 KAVO
(nicht besetzt)
§ 46a KAVO Altersteilzeitarbeit/Flexible Altersarbeitszeit
Für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder flexibler Altersarbeitszeit finden die Bestimmungen der Anlage 22a Anwendung.