Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 38 – 39

§ 38 KAVO Sonderurlaub

Der Mitarbeiter kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts beantragen. Sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es gestatten,

  • hat er Anspruch auf Sonderurlaub, wenn er ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreut oder pflegt;
  • kann ihm bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes Sonderurlaub gewährt werden.

Die Gewährung und Durchführung des Sonderurlaubs erfolgt nach Maßgabe der Anlage 19.

§ 39 KAVO Urlaubsabgeltung

(1) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.[1]

(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der 5-Tage-Woche 3/65, bei der 6-Tage-Woche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

[1] zurzeit § 7 Abs. 4 BUrlG

zum Inhaltsverzeichnis

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.