Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 35 – 35a

§ 35 KAVO   Zusatzversorgung

(1) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Anlage 24.

(2) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Beteiligte einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind, erfolgt die Versicherung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe der für diese Zusatzversorgungseinrichtung geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung und der Satzung des Versicherers in der jeweiligen Fassung.

(3) Soweit bei Inkrafttreten der Anlage 24 Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung über andere Durchführungswege einzelarbeitsvertraglich eingeräumt waren, bleiben diese, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, unberührt.

(4) Soweit Dienstgeber im Sinne von § 1 Abs. 1a am 31. Dezember 2013 Beteiligte oder Mitglieder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind oder eine betriebliche Altersversorgung auf andere Weise erfolgt, wird der Anspruch auf Zusatzversorgung im Sinne von Absatz 1 durch Versicherung bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung nach Maßgabe der einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarungen und der Satzung dieser Zusatzversorgungseinrichtung oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines sonstigen Versicherers in der jeweiligen Fassung erfüllt. Die einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarungen müssen mindestens dem jeweiligen Satzungsstand oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom 31. Dezember 2013 entsprechen. Die Beiträge zur Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung dürfen eine Beitragshöhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts nicht um mehr als die Hälfte unterschreiten. Der Dienstgeber legt dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat des Belegenheitsbistums die Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines sonstigen Versicherers vor. Die Generalvikariate der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn verfassen gemeinsam zum Nachweis der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen einen jährlichen Zwischenbericht über den aktuellen Stand der Satzung oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den sie zur Information an den Vorsitzenden der Regional-KODA senden.

(5) Dienstgeber im Sinne von § 1 Abs. 1a, die

  • am 31. Dezember 2013 weder Beteiligte oder Mitglieder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung sind noch eine betriebliche Altersversorgung auf andere Weise durchführen und
  • nicht Beteiligte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) werden können,

führen die Versicherung im Sinne von Absatz 1 auf andere Weise durch. Der Beitrag beträgt mindestens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

§ 35a KAVO Zulage zur Brutto-Entgeltumwandlung

Teilt der Mitarbeiter dem Dienstgeber keine Anlageart für eine vermögenswirksame Leistung mit (§ 2 Anlage 13), erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung (§ 1 Abs. 3 Anlage 13) zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß der Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission]) vom 15. April 2002[1] in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt wird. Im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 sinngemäß Anwendung.

[1]       Abgedruckt im Anhang zu dieser Ordnung.

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