Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde das Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) in Bezug auf Auslandsdienstreisen geändert. Die Anlage 15 KAVO orientiert sich aus steuerrechtlichen Gründen sehr eng am LRKG. Daher erfolgte eine Anpassung des § 14 Anlage 15 KAVO an die neu gefasste Referenzregelung im LRKG (Beschluss im Wortlaut).
