Zur Harmonisierung der KAVO-Bestimmungen zur Zusatzversorgung bei der KZVK mit der KZVK-Satzung wurden die Anlage 24 KAVO und die verweisenden Regelungen (§ 35 KAVO) mit Wirkung zum 1. August 2025 neu gefasst.
In der KAVO wird so nur noch das geregelt, was nicht schon in der KZVK-Satzung geregelt ist (Beschluss im Wortlaut). Die Protokollnotiz vom 21. Mai 2002, die bisher Teil der Anlage 24 KAVO war und die eine Selbstverpflichtung der Dienstgeber- und Mitarbeiterseite beinhaltet, wurde in einem separaten Beschluss erneuert, da es sich nicht um eine materielle Regelung handelt (Beschluss im Wortlaut).
