Ordnung für Praktikumsverhältnisse[1]
Präambel
Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung sind angelehnt an den Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD-VKA). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVPöD-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen für die Berufe
- der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat,
- der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
- der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des (Fach-)Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikumsverhältnis zu einem Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung) stehen, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.
(2) Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen, deren praktische Tätigkeit in die Fachschul- oder die (Fach-)Hochschulausbildung integriert ist. Sie gilt insbesondere nicht für:
- Praktika von Studierenden der (Fach-)Hochschulen während der Praxissemester,
- Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
- Praktika, die Schülerinnen von Hauptschulen, weiterführenden Schulen, Fachschulen, Berufsfachschulen und Fachoberschulen im Rahmen der schulischen Ausbildung zu leisten haben,
- Vorpraktikantinnen im Sozial-/Erziehungsdienst,
- Absolventinnen mit Bachelor-Abschluss.
§ 2 Praktikumsziel
Im Rahmen des Praktikums soll die Praktikantin ihre persönliche und fachliche Eignung für die zukünftige Arbeit nachweisen und die in der Schule/im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden. Für das Praktikum gelten die jeweiligen Bestimmungen und Richtlinien. Die Praktikantin soll nicht anstelle einer Fachkraft beschäftigt werden.
§ 3 Praktikumsvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Praktikums ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Beginn, Dauer und Beendigung des Praktikums,
- Voraussetzungen, unter denen der Praktikumsvertrag gekündigt werden kann,
- Entgelt und sonstige Leistungen,
- regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Dauer des Urlaubs,
- Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Praktikumsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
§ 5 Probezeit
Während der ersten drei Monate des Praktikums, die als Probezeit gelten, kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
§ 6 Ärztliche Untersuchungen
(1) Praktikantinnen haben auf Verlangen des Dienstgebers vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Praktikantinnen, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praktikumsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
(3) Praktikantinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
§ 7 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Dienstgebers.
(2) Der Dienstgeber hat den Praktikantinnen kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
§ 8 Personalakten
(1) Die Praktikantinnen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(2) Beurteilungen sind Praktikantinnen unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 9 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen beschäftigten Mitarbeiterinnen gelten.
§ 10 Entgelt, Vermögenswirksame Leistungen
(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
- Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen
ab 1. März 2024 |
1.802,02 Euro |
- Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnen
ab 1. März 2024 |
2.026,21 Euro. |
(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen des Dienstgebers gezahlte Entgelt.
§ 11 Unständige Entgeltbestandteile
Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
§ 12 Erholungsurlaub
Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
§ 13 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Praktikantinnen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
§ 14 Entgelt im Krankheitsfall
(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Praktikumsentgelts.
(2) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
§ 15 Vermögenswirksame Leistungen
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Dienstgeber mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 16 Weihnachtszuwendung
(1) Praktikantinnen, die am 1. Dezember in einem Praktikumsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v. H. des den Praktikantinnen in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Praktikumsentgelt, in Monatsbeträgen bezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 11); unberücksichtigt bleibt hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
(2) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Entgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Praktikantinnen, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum vom Dienstgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praktikumsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
§ 17 Beihilfe im Geburtsfall
Praktikantinnen erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
§ 18 Beendigung des Praktikums
Nach der Probezeit kann das Praktikum unter Angabe der Kündigungsgründe nur schriftlich gekündigt werden
- in entsprechender Anwendung von § 42 KAVO aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien; ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein,
- von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(2) Im Übrigen endet das Praktikum mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Praktikumszeit.
§ 18a Abschlussprämie
(1) Bei Beendigung des Praktikums aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung zur Erzieherin erhalten Praktikantinnen eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Praktikantinnen, die ihr Praktikum nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Träger des Praktikumsverhältnisses von Satz 1 abweichen.
§ 19 Sonstige Bestimmungen
Folgende Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) finden sinngemäß Anwendung:
- § 6 Allgemeine Pflichten,
- § 8 Schweigepflicht,
- § 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
- § 9 Belohnungen und Geschenke,
- § 10 Nebentätigkeiten,
- § 11 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, soweit dies dem Praktikumsziel dient,
- § 13 Schadenshaftung,
- § 14 bis § 14d (Arbeitszeitbestimmungen),
- § 16 Arbeitsversäumnis,
- § 17 Vorgesetztenverhältnisse,
- § 31 Forderung bei Dritthaftung,
- § 40 Arbeitsbefreiung,
- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
- § 47 Schlichtungsausschuss,
- § 50 Zeugnis sowie
- § 57 Ausschlussfristen.
§ 20 Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Praktikumsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 12 und 14 dieser Ordnung.
[1] Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.