Anlagen zur KAVO

Anlage 16: Verordnung über Umzugskostenvergütung

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, und für deren Hinterbliebene.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiveltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

§ 2 Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie vor dem Umzug schriftlich mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung zugesagt worden ist. Die Auszahlung der Umzugskostenvergütung erfolgt nach Beendigung des Umzugs.

(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung in einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
  2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen; dies gilt nicht für Umzüge aus Anlass eines Stellenwechsels im kirchlichen Dienst,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf Veranlassung des Dienstwohnungsgebers.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge

  1. aus Anlass der ersten Einstellung im kirchlichen Dienst an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort,
  2. aus Anlass der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort und ihrer Aufhebung,
  3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem in der Nähe des Dienstortes gelegenen Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein anerkanntes dienstliches Interesse besteht,
  4. aus Anlass der Räumung einer kircheneigenen oder im Besetzungsrecht des kirchlichen Arbeitgebers stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung des kirchlichen Dienstgebers im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
  5. aus zwingenden persönlichen Gründen auf besonderen Antrag.

(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Mitarbeiter zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 und 5 gezahlt worden ist, so hat der Mitarbeiter die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach Abs. 2 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung, wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen kirchlichen Arbeitgeber unmittelbar anschließt.

(5) Eine Umzugskostenvergütung wird in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 nicht gewährt, wenn die Räumung durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, bedingt ist.

(6) Umzügen aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort (Abs. 2 Nr. 1) stehen Umzüge gleich aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsstelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort.

(7) Die nach Abs. 1 zugesagte Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Dienstgeber zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs.

§ 3 Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst:

  1. Erstattung von Beförderungsauslagen
  2. Pauschvergütung für sonstige durch den Umzug bedingte Auslagen in folgender Höhe
    1. bei Ledigen 268,43 Euro
    2. bei Verheirateten 460,16 Euro

Diese Beträge erhöhen sich um je 92,03 Euro

  1. für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKKG zustehen würde,
  2. für jede andere Person, der der Mitarbeiter aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt und
  3. für Personen, deren Hilfe der Mitarbeiter aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist, dass die unter a) bis c) genannten Personen nicht nur vorübergehend mit dem Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft leben.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 kann zu den über die nach Satz 1 vorgesehene Pauschvergütung hinausgehenden notwendigen durch den Umzug unmittelbar bedingten Kosten auf Antrag gegen Nachweis ein Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Beförderungsauslagen umfassen

  1. die notwendigen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung; in Betracht kommt nur das preisgünstigste Angebot,
  2. die notwendigen Fahrkosten aus Anlass der Umzugsreise nach Maßgabe der Verordnung über Reisekosten.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 Ziff. 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die durch einen Umzug über eine Entfernung von 200 km entstanden wären.

§ 4 Erstattung der Auslagen für Umzüge aus zwingenden persönlichen Gründen

Bei einem Umzug aus zwingenden persönlichen Gründen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) werden nur die Beförderungsauslagen erstattet.

§ 5 Verfahren

(1) Dem Antrag auf Auszahlung der Umzugskostenvergütung gemäß § 2 Abs. 7 sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. mindestens zwei Kostenangebote verschiedener Transportunternehmen,
  2. die quittierte Transportrechnung in doppelter Ausfertigung mit Frachtbrief,
  3. der Nachweis der entstandenen Fahrkosten.

(2) Auf die Umzugskostenvergütung kann eine angemessene Abschlagszahlung geleistet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

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