Anlagen zur KAVO

Anlage 31: Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 KAVO

Folgende Rechtsträger sind vom Geltungsbereich dieser Ordnung durch Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KAVO ausgenommen:

  • Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) e.V., Köln, für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024
  • Bischöfliche Studienförderung Cusanuswerk e.V., Bonn, für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2024.

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