Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Dienstgeberbrief zum 18.06.2025
23-06-2025 | Boris Braukmann
Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 18. Juni 2025 in Essen getagt. >>> zum Beitrag

Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der K…
18-06-2025 | Georg Souvignier
Am 12. Mai 2025 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Tarifeinigung vom 6.April 2025 im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen zugestimmt, so dass das Tarifergebnis dort nun ... >>> zum Beitrag

Schriftformerfordernis eingeschränkt
18-06-2025 | Georg Souvignier
Die KAVO fordert an verschiedenen Stellen – insbesondere bei Antragstellungen – die Schriftform, erkennbar an der Verwendung des Wortes „schriftlich“. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift ... >>> zum Beitrag

Bestimmungen zur Zusatzversorgung überarbei…
18-06-2025 | Georg Souvignier
Die Regional-KODA hat die Bestimmungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) (Anlage 24 KAVO) n ... >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 26.3.2025
27-03-2025 | Boris Braukmann
Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 26. März 2025 getagt. >>> zum Beitrag

Anlässe für Arbeitsbefreiung aktualisiert
26-03-2025 | Georg Souvignier
Die Regional-KODA hat in Ihrer Sitzung am 26. März 2025 Veränderungen im § 40 KAVO (Arbeitsbefreiung) mit Wirkung zum 1. Juni 2025 beschlossen und sich dabei maßgeblich am TVöD orientiert. ... >>> zum Beitrag
Regional-KODA NW
Zusammensetzung
Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese.

Artikel 9 Grundordnung
Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
…
(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.
(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …