Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Empfehlungsbeschluss zu Schlichtungsordnung…

11-10-2024 | Georg Souvignier

Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis soll gem. § 47 KAVO der Schlichtungsausschuss beim Generalvikariat angerufen werden. Bei solchen Streitigkeiten kann es z.B. um Fragen der richtigen Anwend ... >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 25.09.2024

02-10-2024 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 in Essen getagt.  >>> zum Beitrag

Franz-Josef Plesker

Franz-Josef Plesker als Vorsitzender verabs…

08-07-2024 | Boris Braukmann

Der bisherige Vorsitzende der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen, Franz-Josef Plesker (Mitarbeitervertreter für das Bistum Münster), wurde von der Kommission aus diesem Amt verabschiedet. >>> zum Beitrag

Erik Potthoff neuer KODA-Vorsitzender

04-07-2024 | Boris Braukmann

Der bisherige stv. Vorsitzende der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen, Herr Erik Potthoff, ist neuer Vorsitzender der Kommission. >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 26.06.2024

27-06-2024 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 26. Juni 2024 per Videokonferenz getagt.  >>> zum Beitrag

Einschränkung bei befristeten Arbeitsverträ…

26-06-2024 | Georg Souvignier

Die Mitarbeiterseite der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) verfolgt seit Längerem das Ziel, in ihrem Zuständigkeitsbereich befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund weitgehend zu verhinder ... >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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