Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen

Die Zentral-KODA wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Die Bistümer entsenden insgesamt 14 Vertreter der Dienstgeber und 14 Vertreter der Dienstnehmer: aus Nordrhein-Westfalen sind es je drei. Die Dienstnehmervertreter werden von allen KODAen in Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die Wahlordnung als pdf-Datei zum Download.

Amtsblätter der (Erz-)Bistümer

Bistum Aachen (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)

Bistum Essen (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)

Erzbistum Köln (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)

Bistum Münster (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)

Erzbistum Paderborn (Die Sammlung der Amtsblätter liegt als pdf-Dateien vor.)

KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen

Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse haben die Bischöfe in Deutschland festgelegt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu beteiligen sind. Dies geschieht in Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts und in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritsverbandes.

Für die Regional-KODA der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen haben die Bischöfe die KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen erlassen.

Die KODA-Ordnung als pdf-Datei zum Download.

 

 

KODA-Wahlordnung

Die Diözesanbischöfe in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen setzen den Wahlzeitraum einvernehmlich zeittig vor dem Ende der Amtszeit der Regional-KODA NW fest. In dem Wahlzeitraum finden dann in den einzelnen (Erz-)Diözesen die erforderlichen Wahlhandlungen statt. Sie werden durch jeweils einen diözesanen Wahlvorstand organisiert und verantwortet. Die Wahlvorstände bestehen aus mindestens fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die dieses Amt als Ehrenamt während ihres Dienstes ausüben.

Die Wahlordnung als pdf-Datei zum Download.

 

 

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