Sitzung der Regional-KODA am 6. Oktober 2021

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 6. Oktober 2021 pandemiebedingt per Videokonferenz getagt und umfangreiche Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Übernahme weiterer Bestandteile des Tarifabschlusses aus dem öffentlichen Dienst (Tarifabschluss vom 25. Oktober 2020 zum TVöD-VKA)

Mit der Corona-Sonderzahlung 2020 und der 1. Stufe der Tariferhöhungen zum 1. April 2021 hatte die Regional-KODA bereits Teile des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 zum TVöD-VKA übernommen. Gestern hat die Regional-KODA die Übernahme weiterer Bestandteile beschlossen:

  • Stufe der Tariferhöhungen zum 1. April 2022 um weitere 1,8 % (KAVO)
  • Regelungen zum Fahrradleasing (neuer § 28 KAVO)
  • Ausweisung der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 6,65 € als Mindestbetrag (KAVO)
  • weitere Anpassung des § 48 KAVO (Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung) an die Rechtsprechung durch Berücksichtigung der 2-Wochen-Frist.

Die monatlichen Entgelte der Berufsausbildungsordnung, der Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten sowie der PiA-Ordnung steigen ab 1. April 2022 um einen Festbetrag von 25 Euro.

Änderung der Ausschlussfrist (§ 57 KAVO)

Zuletzt am 17. Juni 2020 hatte die Regional-KODA die Regelung zur Ausschlussfrist in § 57 KAVO an die Entwicklung der Rechtsprechung angepasst. Mit Urteil vom 26. November 2020 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zu Ausschlussfristen noch deutlicher geändert bzw. weiterentwickelt (AZ: 8 AZR 58/20). Daher war es erforderlich, § 57 Abs. 1 Satz 2 KAVO dahin zu ändern, dass die Ausschlussfrist ausdrücklich nicht für Haftungsansprüche aufgrund Vorsatzes gilt. Die nun von der Regional-KODA beschlossene Regelung geht auf einen Vorschlag zurück, auf den das BAG selbst hinweist (s. BAG vom 18. September 2018, AZ: 9 AZR 162/18, Rz. 51) und den die juristische Literatur zur Anwendung empfiehlt. Der dritte Spiegelstrich in der nun beschlossenen Fassung entspricht der bisherigen Regelung.

Änderung der §§ 32 und 32a KAVO (Jubiläumszuwendungen)

Die Regional-KODA hat die Definition der Jubiläumsdienstzeit präzisiert und dabei auch eine Änderung mit Blick auf die Anrechnung von Elternzeiten vorgenommen. Darüber hinaus waren redaktionelle Änderungen in §§ 32, 32a KAVO erforderlich.

Neue Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Regional-KODA hat eine neue kirchliche Ordnung in Anlehnung an den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) beschlossen. Mit der neuen Ordnung wird in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern der vertragliche Umgang mit Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen auf eine einheitliche Basis gestellt. Ebenso wenig wie der TVSöD berücksichtigt die neue kirchliche Ordnung Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen. Die Erhöhung der monatlichen Entgelte um 25 Euro ab 1. April 2022 ist in der neuen Ordnung berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Ordnung für dual Studierende hat die Regional-KODA Änderungen in der Berufsausbildungsordnung und der PiA-Ordnung vorgenommen, die der Abgrenzung der Ordnungen dienen bzw. redaktioneller Natur sind.

Umsetzung der bischöflichen Ordnungen zur Prävention und zum Umgang mit sexuellem Missbrauch

Die Diözesanbischöfe haben die von ihnen erlassenen Ordnungen - (Rahmen-)Präventionsordnung, Ordnung zum Umgang mit sexuellem Missbrauch - mit Blick auf die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer Beschlussfassung durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen gestellt. Daher war auch die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen aufgerufen, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs arbeitsrechtliche Regelungen zu prüfen und zu beschließen, die eine Anwendbarkeit der bischöflichen Ordnungen auf die kirchlichen Arbeitsverhältnisse ermöglichen und eine effektive Bekämpfung sexuellen Missbrauchs bzw. eine effektive Prävention solcher Straftaten gewährleisten. Vor diesem Hintergrund hat die Regional-KODA eine Neufassung von § 8b KAVO beschlossen.

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