Sitzung der Regional-KODA am 24. März 2021

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 24. März 2021 per Videokonferenz getagt und die nachstehenden Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Tariferhöhung zum 1. April 2021 beschlossen

In einem ersten Schritt hat die Regional-KODA aus dem Gesamt-Tarifabschluss im öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 (TVöD-VKA) die erste Stufe der Tariferhöhungen mit Wirkung zum 1. April 2021 übernommen. Damit steigen auch im KAVO-Bereich die Tabellenentgelte um 1,40 %, mindestens aber 50 Euro. Die Vergütungen gemäß der Berufsausbildungsordnung, der Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten sowie der PiA-Ordnung (praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin) steigen um 25 Euro.

Die Regional-KODA wird sich mit den weiteren Bestandteilen aus dem Gesamt-Tarifabschluss im öffentlichen Dienst gesondert befassen. Zum Hintergrund: zwischen den Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst war Streit über die redaktionelle Ausfertigung der Tarifeinigung entstanden. Daher hat sich dort eine deutliche Verzögerung bei der Erstellung der finalen Unterlagen ergeben. Bislang liegen allein Durchführungshinweise zur ersten Stufe der Tariferhöhungen zum 1. April 2021 vor. Sobald die weiteren offiziellen Unterlagen aus dem öffentlichen Dienst vorliegen, wird die Regional-KODA ihre Beratungen fortsetzen.

Novellierung der Eingruppierungsmerkmale für das Pfarrbüro

Die Regional-KODA hat eine Novellierung der Eingruppierungsmerkmale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrbüro beschlossen. Die Novellierung beinhaltet einerseits eine Aktualisierung der Eingruppierungsmerkmale bzw. ihrer Erläuterungen und sieht andererseits Aufwertungen vor. Im Einzelnen:

  • erleichterte Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 (nur noch mindestens ein Drittel schwierige pfarrliche Aufgaben)
  • Aufwertung der bisher der Entgeltgruppe 6 zugeordneten Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 7
  • Öffnung der Entgeltgruppe 8 für leitende und koordinierende Tätigkeiten unter - im Vergleich zu dem bisherigen der Entgeltgruppe 7 zugeordneten Eingruppierungsmerkmal - erleichterten Voraussetzungen.

Redaktionelle Änderung des Eingruppierungsmerkmals für Pastoralassistenten (EG 11)

Pastoralassistenten bleiben in der Entgeltgruppe 11 eingruppiert (s. EG 11, Fallgruppe 1, in Nr. 12 der Anlage 20 KAVO). Das bisherige Eingruppierungsmerkmal war jedoch redaktionell zu aktualisieren, um alle in der Praxis relevanten theologischen Abschlüsse zu erfassen. Die neue Formulierung des Eingruppierungsmerkmals enthält drei Elemente:

  • Sie stellt erstens auf den Status „Pastoralassistent“ ab. Wie dieser Status erreicht wird, entscheidet das jeweilige (Erz-)Bistum.
  • Erforderlich für die Eingruppierung in EG 11 ist zweitens eine abgeschlossene wissenschaftliche theologische Hochschulbildung. Die Legaldefinition in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Entgeltordnung findet Anwendung. Die Vorbemerkung Nr. 3 erfasst alle relevanten Abschlüsse (Magister, Master, Staatsexamen, Diplom) und grenzt damit ab zur „Hochschulbildung“ (Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung).
  • Erforderlich für die Eingruppierung in EG 11 ist drittens das Vorliegen der Ersten Dienstprüfung.

Berichtspflicht der Generalvikariate über den Abschluss von Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt (§ 26 KAVO)

Im gesamten KAVO-Bereich gibt es derzeit keine Dienstvereinbarung zu einem echten Leistungsentgelt im Sinne von § 26 KAVO. Der bisher zwingend vorgesehene jährliche Zwischenbericht der Generalvikariate gegenüber der Regional-KODA über die Zahl der Dienstvereinbarungen ist daher nicht erforderlich. Dem Informationsinteresse der Regional-KODA wird künftig dadurch Rechnung getragen, dass das jeweilige Generalvikariat, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, den Kommissionsvorsitzenden darüber informiert.

Der Schnellbrief als pdf-Datei zum Download

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.