Sitzung der Regional-KODA am 2. November 2020

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 2. November 2020 per Videokonferenz getagt.

Einigung über die Verlängerung der Altersteilzeitregelungen

In der Regional-KODA besteht Einigkeit, die bestehenden Regelungen zur Altersteilzeit und zur flexiblen Altersarbeitszeit in der Anlage 22a KAVO inhaltlich unverändert um 1 Jahr zu verlängern. Die Anlage 22a KAVO wird also gelten für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2021 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat. Heute ist in der Regional-KODA dahingehend ein Beschluss erfolgt. Der rechtsverbindliche Beschluss wird in der nächsten Sitzung der Kommission am 2. Dezember 2020 gefasst werden. Mit dem heutigen Beschluss erfolgt vorab die Information an die Dienstgeber und Mitarbeiter im KAVO-Bereich, um sich auf den Beschluss am 2. Dezember 2020 einstellen zu können und den Zeitdruck abzumildern.

Tarifabschluss im öffentlichen Dienst

Die Regional-KODA hat einen Ausschuss beauftragt, eine Übernahme des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 25. Oktober 2020 zu prüfen. Der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst steht allerdings noch unter Erklärungsvorbehalt bis zum 26. November 2020.

Mit zeitlicher Priorität wird sich der Ausschuss mit der Prüfung der im Rahmen des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst vereinbarten Corona-Sonderzahlung befassen, die dort in einem bereits gültigen eigenständigen Tarifvertrag geregelt ist. Bei der Corona-Sonderzahlung handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind solche Zahlungen, die seitens des Arbeitgebers auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV.

Der Ausschuss wird sich auch mit den übrigen Bestandteilen der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst befassen. Hierzu müssen aber noch die redaktionell ausgefertigten Tarifverträge abgewartet werden, die für die Zeit nach dem 26. November 2020 zu erwarten sind.

Im Rahmen einer Gesamteinigung zum Tarifabschluss wird dann auch geprüft, die bestehenden Regelungen zur Altersteilzeit und zur flexiblen Altersarbeitszeit in der Anlage 22a KAVO inhaltlich unverändert – entsprechend zum öffentlichen Dienst – um insgesamt 2 Jahre zu verlängern, also bis zum 31. Dezember 2022.

Vermittlungsverfahren zur „Kurzarbeit“

Die Regional-KODA hat heute einen Sachausschuss eingesetzt, der sich mit dem Antrag der Mitarbeiterseite zur Einführung von Kurzarbeitsregelungen nebst Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld in der KAVO befassen soll. Die Einsetzung des Sachausschusses geht auf einen Beschluss des Vermittlungsausschusses zurück, den die Mitarbeiterseite in der Kommissionssitzung am 17. Juni 2020 angerufen hatte. Die Dienstgeberseite hatte bereits am 17. Juni 2020 die Einsetzung eines Sachausschusses angeboten, was aber von der Mitarbeiterseite seinerzeit abgelehnt wurde.

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