Sitzung der Regional-KODA am 1. Dezember 2021

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 1. Dezember 2021 pandemiebedingt per Videokonferenz getagt und die nachfolgend erläuterten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Es war die letzte Sitzung der Regional-KODA in ihrer 9. Amtsperiode. Am 2. Dezember 2021 konstituiert sich die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zu ihrer 10. Amtsperiode.

Abschluss der Übernahme des Tarifabschlusses aus dem öffentlichen Dienst (Tarifabschluss vom 25. Oktober 2020 zum TVöD-VKA)

Die Regional-KODA hat bereits wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 25. Oktober 2020 übernommen. Nun konnten auch die beiden letzten Punkte geeint werden:

  • Erhöhung des Bemessungssatzes der Weihnachtszuwendung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 (=S2 bis S9) um 5 Prozentpunkte ab dem Jahr 2022, Anlage 14 KAVO (die Bemessungssätze für die übrigen Entgeltgruppen bleiben unverändert)
  • Schaffung der Option, dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung vor Ort per Dienstvereinbarung das Budget für den Leistungsfond ganz oder teilweise zugunsten alternativer Entgeltanreize umwidmen können (neuer § 26 Abs. 5 KAVO) - falls keine Dienstvereinbarung geschlossen wird, bleibt es bei der pauschalen Ausschüttung als Jahreszahlung („Gießkanne“).

Der Beschluss zur Anlage 14 KAVO (Weihnachtszuwendung) sieht nicht nur – dem TVöD folgend – eine Erhöhung des Bemessungssatzes für die Weihnachtszuwendung in den Entgeltgruppen 1-8 (= S2 – S9) um 5 Prozentpunkte ab dem Jahr 2022 vor, sondern auch eine Verschlankung der Anlage 14 KAVO. Damit soll die Regelung insgesamt vereinfacht und weniger verwaltungsaufwändig werden. Im Einzelnen:

  • Mit einer Fußnote wird auf den Zusammenhang zwischen der Anlage 14 KAVO und dem Zentral-KODA-Beschluss zu den Rechtsfolgen bei Dienstgeberwechseln innerhalb des Geltungsbereichs der Grundordnung bzw. zu § 2 Abs. 2 KAVO (Dienstgeberwechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen) hingewiesen. Die genannten Regelungen, die schon länger bestehen, beinhalten u.a. einen Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung gegenüber dem bisherigen Dienstgeber.
  • Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Weihnachtszuwendung bei Ausscheiden im ersten Quartal des Folgejahres, zu der es bislang einige Ausnahmeregelungen gibt, entfällt. Dies entspricht der Rechtslage im TVöD.
  • Die Anlage 14 KAVO sieht bislang bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1. Dezember einige Tatbestände vor, die zu einer anteiligen Weihnachtszuwendung führen. Die Zahl dieser Tatbestände wird reduziert. Eine anteilige Weihnachtszuwendung wird nur noch in folgenden Fällen des Ausscheidens gewährt:
    • Erreichen der Regelaltersgrenze
    • verminderte Erwerbsfähigkeit
    • Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer sonstigen abschlagsfreien Altersrente
    • mit Sicherheit erwarteter Personalabbau
    • Körperbeschädigung, die den Mitarbeiter zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
    • in Ausübung oder infolge der Arbeit erlittene Gesundheitsschädigung, die die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt.
  • Die Zwölftelungsregelung in § 2 Abs. 2 Anlage 14 KAVO wird insofern geändert, als es für die Kürzung darauf ankommt, dass der Mitarbeiter nicht bei dem Dienstgeber beschäftigt war, zu dem am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der im TVöD neue § 18a (alternative Entgeltanreize) wird inhaltsgleich als § 26 Abs. 5 in die KAVO übernommen. Damit besteht die Option zur Schaffung alternativer Entgeltanreize und zur Ausnutzung steuerlicher Vorteile zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können mit einer Dienstvereinbarung das Budget für den Leistungsfond ganz oder teilweise zugunsten alternativer Entgeltanreize umwidmen. Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder zur Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z.B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, KiTa-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Kommt es nicht zu einer Dienstvereinbarung zwischen Dienstgeber und MAV, gilt automatisch die pauschale Jahreszahlung gemäß § 26a KAVO („Gießkanne“).

Änderung der übrigen Ordnungen mit Blick auf die Neufassung des § 8b KAVO

Die Regional-KODA hat in ihrer Sitzung am 6. Oktober 2021 den § 8b KAVO geändert und ihm folgende Überschrift gegeben: „Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt“. Die Berufsausbildungsordnung, die Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten, die PiA-Ordnung sowie die neue Studierendenordnung nehmen auf § 8b KAVO Bezug. Daher war es erforderlich, in diesen Ordnungen die neue Überschrift des § 8b KAVO wiederzugeben. Dies hat die Regional-KODA heute beschlossen.

Verabschiedung der ausscheidenden Mitglieder

Der Vorsitzende der Kommission, Herr Klebingat, und sein Stellvertreter, Herr Plesker, verabschiedeten die aus der Kommission ausscheidenden Mitglieder mit persönlichen Worten, dankten ihnen für ihr Engagement und würdigten ihre Verdienste um die Regional-KODA und den Dritten Weg.

Aus der Dienstgeberseite scheiden aus:

  • Frau Dr. Judith Wolf, Bistum Essen
  • Herr Dechant Norbert Nacke, Erzbistum Paderborn
  • Herr Antonius Kerkhoff, Bistum Münster
  • Herr Dr. Ralf Hammecke, Bistum Münster.

Aus der Mitarbeiterseite scheiden aus:

  • Frau Alexandra Damhus, Bistum Münster
  • Herr Werner Stock, Erzbistum Paderborn
  • Herr Rafael Drejka, Erzbistum Paderborn
  • Herr Ralf Booth, Bistum Münster
  • Herr Michael Gewald, Bistum Münster
  • Herr Dieter Leibold, Erzbistum Köln
  • Herr Klaus Szudra, Bistum Aachen.

Ausblick auf die konstituierende Sitzung am 2. Dezember 2021

Am 2. Dezember 2021 wird sich die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen - pandemiebedingt per Videokonferenz - zu ihrer 10. Amtsperiode konstituieren. Beschlüsse zur Änderung der KAVO sind am 2. Dezember 2021 nicht vorgesehen. Daher wird auch kein Dienstgeber-Schnellbrief zur konstituierenden Sitzung erscheinen.

Die Kommission wird nunmehr wieder aus 30 Mitgliedern bestehen, nachdem gewerkschaftsseitig keine Beteiligungswünsche für die neue Amtsperiode angemeldet wurden. Der Kommission werden acht neue Mitglieder angehören, davon zwei neue Mitglieder der Dienstgeberseite. Dies sind:

  • Herr Marc Groenewald, Verwaltungsleiter der Zentralrendantur Emmerich-Kleve, als Dienstgebervertreter für das Bistum Münster
  • Herr Michael Stratmann, Geschäftsführer der Kath. Kindertageseinrichtungen Hochsauerland-Waldeck gGmbH, als Dienstgebervertreter für das Erzbistum Paderborn.

Der Schnellbrief als pdf-Datei zum Download

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