Dienstgeber-Schnellbriefe

Sonderregelungen für Arbeitsverhältnisse weltkirchlicher Hilfswerke (§ 60p KAVO)

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung hat die Regional-KODA im Oktober 2018 beschlossen, wie für den übrigen KAVO-Bereich auch die Weihnachtszuwendung der KAVO-Mitarbeiter bei den weltkirchlichen Hilfswerken (§ 60p Abs. 4 KAVO) anzupassen, d.h. „einzufrieren“ und abzusenken. Dies erfolgt mit Rückwirkung zum 1. August 2018.

Mehr Lohn ab Februar 2017

Tabellenentgelt zum 1. Februar um 2,35 % erhöht

Im Oktober vergangenen Jahres hatte die Regional-KODA die Erhöhung der Entgelte um 2,4 % rückwirkend zum 1. März 2016 beschlossen. Nun steht eine weitere Erhöhung der Tabellenentgelte um 2,35 % ab Februar 2017 an. Mit diesen beiden Steigerungen der Entgelte hat die Regional-KODA NW die Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes auch für die KAVO nachvollzogen.

Besserer Schutz des „Besitzstandes“ bei einen neuen Arbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Dienstgeber

Auf Beschluss der Zentral-KODA tritt eine Regelung zum 1. Juni 2016 rückwirkend in Kraft, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen kirchlichen Einrichtung eingeht.

Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwarten eine sorgfältige Abwägung unter ethischen Gesichtspunkten

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wird auch im kirchlichen Dienst immer mehr zur Normalität. Diese Entwicklung steht in einer Spannung zu den Grundgedanken der katholischen Soziallehre, insbesondere wenn die Befristung ohne Sachgrund gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgt.

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