Dienstgeberbrief zum 4.12.2024

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 4. Dezember 2024 in Essen getagt. 

Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Neue Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen 

Für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen gilt seit dem 1. Dezember 2021 die entsprechende von der Regional-KODA beschlossene Ordnung. Nunmehr hat die Regional-KODA auch für die Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen eine entsprechende Ordnung beschlossen, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Bachelorstudiengang schließen. Inhaltlich orientiert sich die neue Ordnung an den einschlägigen Regelungen, die im kommunalen öffentlichen Dienst gelten (Studienrichtlinie TVöD-Verwaltung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA), wobei es durchaus Unterschiede gibt, um den kirchlichen Verhältnissen besser gerecht zu werden. Die neue Ordnung beinhaltet zum Teil Sonderregelungen für solche Studierende, die das Praxisverhältnis in Tageseinrichtungen für Kinder absolvieren.

Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 1 Anlage 15 KAVO) / Anpassung an das Landesreisekostengesetz 

Das Land Nordrhein-Westfalen entfristet im Landesreisekostengesetz die bislang nur bis zum 31. Dezember 2024 erhöhte Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit dem privaten Pkw von 30 Cent/km auf 35 Cent/km. Diese Regelung gilt nun ebenso dauerhaft wie die bislang befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit Fahrrädern und zweirädrigen Kfz von 20 Cent/km auf 23 Cent/km. Der Landtag hat aktuell das Landesreisekostengesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2025 entsprechend geändert.

Die Regional-KODA hat entsprechend beschlossen, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Anlage 15 KAVO die bislang bis zum 31. Dezember 2024 befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit Fahrrädern und zweirädrigen Kfz von 20 Cent/km auf 23 Cent/km zu entfristen. Die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit dem privaten Pkw in Höhe von 35 Cent/km galt in der KAVO bereits zuvor unbefristet.

Damit besteht über das Jahr 2024 hinaus ein Gleichklang der Höhe der Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit dem privaten Pkw bzw. mit Fahrrädern und zweirädrigen Kfz zwischen der KAVO einerseits und dem Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen andererseits. Dies ermöglicht es solchen KAVO-Dienstgebern, die die Reisekostenvergütung aus öffentlichen Kassen im Sinne des Steuerrechts zahlen, die Wegstreckenentschädigung über das Jahr 2024 hinaus in dieser Höhe steuerfrei auszuzahlen.

Aufhebung der Anlage 22 KAVO (Altfälle der Altersteilzeit)

Die Anlage 22 KAVO hat Wirkung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben. Für die später begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gilt die Anlage 22a KAVO. Es kann inzwischen keine laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mehr geben, die auf der Grundlage der Anlage 22 KAVO vereinbart wurden. Die Anlage 22 KAVO hat keine praktische Bedeutung mehr. Daher hat die Regional-KODA die Anlage 22 KAVO mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben.

Rechtsträgerbezogener Beschluss (Kath. Medienhaus)

Die Regional-KODA hat einen Beschluss gefasst, der allein die im Kath. Medienhaus in Bonn zusammengefassten Rechtsträger betrifft (Anlage 30 KAVO).

 

 

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