Dienstgeberbrief zum 26.3.2025

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 26. März 2025 getagt. 

Sie hat Beschluss gefasst. Der Beschluss steht wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Änderungen im Mantelbereich der KAVO 

Die Regional-KODA hat folgende Regelungen der KAVO mit Wirkung zum 1. Juni 2025 geändert: 

  • § 6 KAVO (Allgemeine Pflichten, Dienstliche Anordnungen)
  • § 16 KAVO (Arbeitsversäumnis)
  • § 29 Abs. 7 KAVO (Gehaltsabrechnung)
  • § 40 KAVO (Arbeitsbefreiung).

§ 40a KAVO (Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen) wurde mit Wirkung zum 1. Juni 2025 aufgehoben.

Im Einzelnen:

§ 6 KAVO (Allg. Pflichten, Dienstl. Anordnungen), § 16 KAVO (Arbeitsversäumnis)

Beide Regelungen finden sich nahezu wortgleich im BAT und sind im TVöD nicht mehr enthalten. Sie enthalten Regelungsinhalte, die in der Sache grundsätzlich auch schon durch staatliche Gesetze und entsprechende Rechtsprechung weitgehend abgesichert sind. Die Regional-KODA hat sich dennoch dafür entschieden, beide Regelungen inhaltlich weitgehend unverändert weiterhin in der KAVO zu belassen. Ausschlaggebende Gründe waren dabei vor allem Transparenz und Anwenderfreundlichkeit, da die entsprechenden Regelungsinhalte außerhalb der KAVO z.T. nicht leicht auffindbar sind. Materiell wurde lediglich die im bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 2 KAVO vorgesehene Meldung an das Generalvikariat durch den Hinweis auf die Möglichkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ersetzt. Dadurch soll die Konformität mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sichergestellt werden. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die gesetzliche Regelung zum Weisungsrecht (§ 106 GewO) unberührt bleibt. Ansonsten wurden nur redaktionelle Veränderungen vorgenommen.

§ 29 Abs. 7 KAVO (Gehaltsabrechnung)

Die Regional-KODA hat sich auch hier dafür entschieden, den bisherigen Absatz 7 in § 29 KAVO nicht komplett zu streichen. Dafür waren die schon bei den §§ 6 und 16 KAVO angeführten Erwägungen der Transparenz und Anwenderfreundlichkeit ausschlaggebend. Die Neuformulierung orientiert sich an § 108 Gewerbeordnung. Im Ergebnis wird mit der Änderung die Einführung digitaler Gehaltsabrechnungen erleichtert.

§ 40 KAVO (Arbeitsbefreiung)

Die Regelungen zur Arbeitsbefreiung gemäß § 40 KAVO entsprechen nur sehr bedingt den Regelungen zur Arbeitsbefreiung im TVöD (§ 29 TVöD). Das liegt vor allen an den vielen Tatbeständen mit kirchenspezifischen Besonderheiten. Die Regional-KODA hat insbesondere mit Blick auf die Zunahme nicht-katholischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und neue Lebenswirklichkeiten einige Anpassungsbedarfe identifiziert. So werden an den einschlägigen Stellen künftig – zum Teil in Übereinstimmung mit dem TVöD – auch Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten in eheähnlichen Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem LPartG, Pflegeltern und Pflegekinder berücksichtigt. Die in den neuen Absätzen 1a und 1b enthaltenen Definitionen orientieren sich an den Definitionen in § 10 Abs. 4 SGB V sowie § 20 Abs. 5 Nr. 8 BVwVfG. Erfasst werden soll künftig neben der kirchlichen auch die standesamtliche Eheschließung sowie das entsprechende 25-jährige Jubiläum. Zudem erfolgt eine redaktionelle Anpassung in Absatz 2, da es den Verwaltungsrat der KZVK nicht mehr gibt. Schließlich werden in Absatz 5 - auf Arbeitstage umgerechnet – die Freistellungtage bei Mitwirkung in Koalitionen (Art. 10 Grundordnung) dem TVöD angeglichen.

§ 40a KAVO (Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen)

§ 40a KAVO hat wie die §§ 6 und 16 KAVO sein Vorbild noch im BAT (§ 52a BAT). Die Regelung des BAT wurde nicht in den TVöD übernommen. Die durch § 40a KAVO inhaltlich geregelten Bereiche des Wege- und Betriebsrisikos werden im öffentlichen Dienst weitgehend durch die Vorschriften des BGB und die dazu ergangene Rechtsprechung konkretisiert. Die Regional-KODA ist zu der Auffassung gelangt, dass zukünftig kein Bedarf mehr für eine vom öffentlichen Dienst abweichende Rechtslage in diesem Bereich besteht. So kann in der kirchlichen Rechtspraxis auf entsprechende Rechtsprechung und Kommentierung zurückgegriffen werden.

 

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