Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. März 2026 in Essen getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen.
Reisekostenvergütung / Auslandsdienstreisen (§ 14 Anlage 15 KAVO)
Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 das Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) geändert. Die Änderung betrifft § 14 LRKG (Auslandsdienstreisen). Die Auslandskostenerstattungsverordnung wurde aufgehoben. Die in der Auslandskostenerstattungsverordnung enthaltenen einzelnen Regelungen zu Auslandsdienstreisen wurden in § 14 des Landesreisekostengesetzes eingearbeitet. Die Anlage 15 KAVO orientiert sich aus steuerrechtlichen Gründen sehr eng am LRKG. Die Regional-KODA hat heute die Anpassung des § 14 Anlage 15 KAVO an die neu gefasste Referenzregelung im LRKG beschlossen.
Besondere KAVO-Regelungen für das Kath. Medienhaus (PubliKath GmbH)
In der Anlage 30 KAVO gelten besondere Regelungen für die Arbeitsverhältnisse beim Katholischen Medienhaus in Bonn, das umstrukturiert wurde und nun als „PubliKath GmbH“ firmiert. Die Regional-KODA hat heute entsprechende redaktionelle Änderungen in der Anlage 30 KAVO vorgenommen.
Tarifpflege / Systematische Korrekturen in der KAVO
Im Beschluss der Regional-KODA vom 3. Dezember 2025 zur Erhöhung der Entgelte ab 1. Mai 2026 um 2,8 % wurde die entsprechende Erhöhung der Zulage in der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 übersehen. Dies hat die Regional-KODA mit heutigem Beschluss korrigiert, d.h. auch diese Zulage erhöht sich ab 1. Mai 2026 um 2,8 %.
Die Angleichung der besonderen Stufenregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst in § 1 Abs. 4 Anlage 29 KAVO an die allgemeinen Stufenregelungen in § 24 KAVO erfolgte bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 2024. Die Regional-KODA hat insoweit heute überfällige systematische Korrekturen in § 24 KAVO und § 1 Anlage 29 KAVO vorgenommen.
Ordnung für Praktikumsverhältnisse / Studium Kindheitspädagogik
Die Regional-KODA hat heute beschlossen, den Geltungsbereich der Ordnung für Praktikumsverhältnisse auch auf Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs „Kindheitspädagogik“ zu erstrecken.
Gemäß § 1 Abs. 2 des nordrhein-westfälischen Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SobAG) führt ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Kindheitspädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen zugleich zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, sofern die Voraussetzungen des § 3 (Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Kindheitspädagogik) erfüllt sind. Gemäß § 3 SobAG qualifiziert ein Studiengang der Kindheitspädagogik für die Arbeit als Kindheitspädagoge/in u.a. dann, wenn er einen postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird.
Diese Voraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin, Sozialpädagogin bzw. Heilpädagogin.
Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen
Die Regional-KODA hat heute Entgelterhöhungen für die Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen beschlossen. Die Entgelterhöhungen erfolgen in zwei Stufen: rückwirkend zum 1. Januar 2026 und zum 1. Mai 2026. Der Beschluss sieht grundsätzlich eine Erhöhung um jeweils 75 Euro vor. Dabei verbleibt es bei der Ausnahme für den Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder, in dem eine Erhöhung um jeweils 70 Euro erfolgt.
Darüber hinaus wurden redaktionelle Korrekturen der Ordnung in Folge des Beschlusses der Regional-KODA vom 26. März 2025 beschlossen.
