Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 18. Juni 2025 in Essen getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen.
Noch kein Beschluss in Sachen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst
Der zuständige Ausschuss der Regional-KODA befasst sich derzeit mit dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 6. April 2025. Für eine eingehende Beratung des Tarifabschlusses ist die Regional-KODA allerdings auf die finalen Fassungen der Änderungstarifverträge sowie die einschlägigen Durchführungshinweise angewiesen. An diesen Unterlagen arbeiten die Tarifvertragsparteien derzeit noch und es ist nicht genau bekannt, wann diese Unterlagen vorliegen. Die Regional-KODA hat dies im Blick und arbeitet mit Priorität an dieser Thematik.
Teilweise Ersetzung der Schriftform durch die Textform
Die KAVO sieht an vielen Stellen das Schriftformerfordernis vor (vgl. § 126 BGB). Mit Blick auf die Digitalisierung der Verwaltung ist die Schriftform vielfach nicht mehr zeitgemäß und wenig praktikabel. Der Beschluss beinhaltet mit Wirkung zum 1. August 2025, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an mehreren Stellen in der KAVO die Schriftform durch die Textform ersetzt wird. § 126b BGB definiert Textform als eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (z.B. genügt eine E-Mail dieser Form).
Der Beschluss vermeidet Konflikte mit den diözesanen Vermögensverwaltungsgesetzen, die mit Blick auf Rechtshandlungen der Kirchengemeinden zum Teil die Schriftform verlangen, indem formuliert wird: „soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist“ (hierzu zählen auch die diözesanen Vermögensverwaltungsgesetze). Im Einzelnen:
- 10 Abs. 1 S. 1 KAVO: Für die Anzeige von Nebentätigkeiten gegen Entgelt reicht die Textform aus.
- 18 S. 2 KAVO: Falls der Dienstgeber vor Antritt eines Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkennt, so reicht hierfür die Textform aus.
- 25 KAVO: Beschwerden gegen die Verlängerung von Stufenlaufzeiten können in Textform vorgetragen werden. Die Änderung in Absatz 3 steht in Zusammenhang mit der Änderung in § 18 KAVO (s.o.).
- 32 Abs. 2 S. 4 KAVO: Mit Blick auf die Anerkennung von Sonderurlaub für die Jubiläumsdienstzeit reicht es aus, dass der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches Interesse in Textform anerkennt.
- Anlage 11 KAVO (Dienstwohnungen): Die Entscheidung über die Höhe der Nutzungsentschädigung bei der erstmaligen Zuweisung der Dienstwohnung und bei Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens alle drei Jahre, kann in Textform bekannt gegeben werden. Die Textform gilt auch für die Bekanntgabe der Nebenabgaben.
- Anlage 13 KAVO (vermögenswirksame Leistungen): Für die Mitteilung der Anlageart an den Dienstgeber reicht die Textform aus.
- Anlage 16 KAVO (Umzugskostenvergütung): Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann in Textform erfolgen.
- Anlage 19 KAVO (Sonderurlaub): Die Beantragung von Sonderurlaub kann in Textform erfolgen.
- Anlage 22a KAVO (Altersteilzeit): Der Antrag auf Vereinbarung von Altersteilzeit kann in Textform gestellt werden.
- Anlage 25 KAVO (Fort- und Weiterbildung): Der Antrag auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann in Textform vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Mitteilung einer Ablehnung.
- Anlage 29 KAVO (Sozial- und Erziehungsdienst): Wenn der Dienstgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt, kann eine Beschwerde in Textform an die betriebliche Gesundheitskommission gerichtet werden.
Neufassung der Anlage 24 KAVO (Zusatzversorgung bei der KZVK)
Der Beschluss führt mit Wirkung zum 1. August 2025 zu einer Harmonisierung der KAVO-Bestimmungen zur Zusatzversorgung bei der KZVK mit den KZVK-Satzungsbestimmungen. In der KAVO wird allein noch das geregelt, was nicht schon in der KZVK-Satzung geregelt ist. Materielle Änderungen sind mit dem Beschluss nicht intendiert.
