Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 11. September 2025 in Münster getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen.
Übernahme des ersten Teils des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst
Die Regional-KODA hatte bereits unmittelbar nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 6. April 2025 Gespräche über eine Übernahme des Tarifabschlusses aufgenommen. Die Gespräche wurden durch den Umstand erschwert, dass sich die Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien über die letztlich entscheidenden Änderungstarifverträge über mehrere Monate hingezogen haben. Damit konnte die Regional-KODA nur auf der Grundlage der öffentlich bekannten Eckpunkte der Tarifeinigung verhandeln, ohne die finalen Texte im Detail zu kennen. Erst Anfang August wurden die Änderungstarifverträge veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund hat sich die Regional-KODA entschieden, die Übernahme des Tarifabschlusses aufzuteilen. In einem ersten Schritt hat die Regional-KODA in der heutigen Sondersitzung die Übernahme der im Jahr 2025 wirksam werdenden Entgelterhöhungen beschlossen. Die heute gefassten Beschlüsse umfassen:
- die erste Stufe der Tariferhöhungen – also die rückwirkende Erhöhung der KAVO-Tabellenentgelte ab 1. April 2025 um 3 Prozent, jedoch mindestens 110 Euro monatlich
- die erste Stufe der Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 75 Euro monatlich, rückwirkend ab 1. April 2025 (gilt für: Berufsausbildungsordnung, Ordnung Praktikumsverhältnisse, PiA-Ordnung sowie die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen; die Entgelte der Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen werden aktuell nicht erhöht)
- Erhöhung der Zulagen für die (Wechsel-)Schichtarbeit mit Wirkung zum 1. Oktober 2025.
Über die Übernahme weiterer Bestandteile des Tarifabschlusses – auch die zweite Stufe der Erhöhungen zum 1. Mai 2026 – wird nun in einem zweiten Schritt weiterverhandelt.
Wann die erhöhten Entgelte zur Auszahlung kommen, hängt von mehreren Faktoren ab. Neben der nötigen Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe ist die jeweilige Gehaltsabrechnungsstelle auf die Programmierung der Abrechnungssoftware durch die Anbieter angewiesen. Vor diesem Hintergrund kann eine Auszahlung noch in diesem Kalenderjahr als Erfolg gewertet werden, war aber auch das Ziel der Ansetzung einer Sondersitzung für die Beschlussfassung, die gegenüber der nächsten regulär Anfang Oktober stattfindenden Sitzung vorgezogen war.
Ergänzung der Tätigkeitsmerkmale Kirchenmusik
Die Regional-KODA hat eine Reform der Tätigkeitsmerkmale Kirchenmusik beschlossen, die im Wesentlichen eine Ergänzung des bisherigen Katalogs der Tätigkeitsmerkmale beinhaltet.
Auf der Ebene der kirchenmusikalischen Dienste, die kein Hochschulstudium voraussetzen (Eingruppierung unterhalb der EG 9b), betrifft die Reform die kirchenmusikalische C-Ausbildung, die sich regelmäßig an nebenberuflich tätige Kirchenmusikerinnen und -musiker richtet:
- Auf diözesaner Ebene wird zum Teil keine C-Ausbildung mehr in allein katholischer Kirchenmusik angeboten, sondern in Zusammenarbeit mit der evangelischen Kirche eine ökumenische C-Ausbildung. Eine solche ökumenische C-Ausbildung wird in der KAVO der katholischen C-Ausbildung gleichgestellt.
- Das bestehende Tätigkeitsmerkmal für C-Kirchenmusiker (EG 5) wird für die erfolgreich abgeschlossene C-Ausbildung in evangelischer Kirchenmusik geöffnet.
- Es wird ein neues Heraushebungsmerkmal für C-Kirchenmusiker geschaffen. Mit dem neuen Tätigkeitsmerkmal, das zusätzlich Koordinationsaufgaben innerhalb eines Bereichs voraussetzt, wird für C-Kirchenmusiker eine Heraushebung aus der EG 5 in die EG 7 ermöglicht.
Auf der Ebene der kirchenmusikalischen Dienste, die ein Hochschulstudium voraussetzen, werden (allein) mit Blick auf die Tätigkeitsmerkmale der EG 9b bis EG 11 Quereinstiege für solche Hochschulabsolventen ermöglicht, die zwar kein Hochschulstudium in katholischer Kirchenmusik, aber ein anderes tätigkeitsbezogenes Hochschulstudium (z.B. evangelische Kirchenmusik, Schulmusik, Gesang, (Kinder-)Chorleitung, Popularmusik) abgeschlossen haben. Die fehlende katholische Komponente in der Hochschulausbildung wird durch das C-Examen in katholischer Kirchenmusik ausgeglichen. Fehlt das C-Examen in katholischer Kirchenmusik, soll diese nachgeholt werden. Bei Aufnahme der C-Ausbildung in katholischer Kirchenmusik besteht Anspruch auf eine Zulage. Der Begriff der „künstlerischen“ kirchenmusikalischen Dienste wird nun ausdrücklich in der KAVO definiert.
Rechtsträgerbezogener Beschluss zur Anlage 30 KAVO (Kath. Medienhaus)
Dieser heutige Beschluss der Regional-KODA betrifft allein die Anlage 30 KAVO (Kath. Medienhaus in Bonn, das aktuell zur PubliKath GmbH umstrukturiert wurde).
Mit Datum vom 18. Juli 2025 wurden der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen sowie der Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen geändert. Durch den Beschluss der Regional-KODA werden diese Änderungen auch für die Redakteurinnen und Redakteure bzw. die Volontärinnen und Volontäre beim vorgenannten Rechtsträger wirksam.
