Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 3. Dezember 2025 in Essen getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen.
Übernahme des zweiten Teils des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst
Im Nachgang zu den Beschlüssen der Regional-KODA vom 11. September 2025 (Übernahme des ersten Teils des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst) hat die Kommission nach intensiven Beratungen unter gründlicher Abwägung der teilweise unterschiedlichen Interessenlagen im Ergebnis beschlossen, auch den zweiten Teil des Tarifabschlusses in die KAVO bzw. die Ausbildungsordnungen zu übernehmen. Die Beschlüsse umfassen insbesondere:
- weitere Entgeltsteigerungen ab dem 1. Mai 2026
- KAVO: + 2,8 %
- Ausbildungsordnungen: Steigerung der monatlichen Entgelte um 75 Euro (dies gilt nicht für die Ordnung für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen)
- einheitlicher Bemessungssatz für die Weihnachtszuwendung von 85 % des monatlichen Entgelts ab dem Jahr 2026
- Möglichkeit der Umwandlung eines Teils der Weihnachtszuwendung in bis zu drei freie Tage (erstmalige Geltendmachung freier Tage für das Jahr 2027 möglich bis 1. September 2026, d.h. die Weihnachtszuwendung 2026 würde entsprechend gekürzt und die freien Tage können 2027 genutzt werden)
- Möglichkeit der – befristeten – Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 42 Stunden ab 2026 (bei gegenseitigem Einvernehmen)
- Erhöhung der Anzahl der Urlaubstage auf 31 Tage (bei 5-Tage-Woche) ab dem Jahr 2027
- Öffnungsklausel für Dienstvereinbarungen im Bereich von Langzeitkonten
- Klarstellungen bei den Regelungen zur Gleitzeit.
Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA) enthält ein Sonderkündigungsrecht, wonach die Regelungen zur freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden, der weitere Urlaubstag und die Umwandlung der Jahressonderzahlung (Weihnachtszuwendung) gesondert und nur insgesamt zum 31. Dezember 2029 gekündigt werden können. Falls von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird, entfallen diese Regelungen automatisch auch in der KAVO (§ 60h KAVO).
