Dienstgeber-Schnellbrief zur Sitzung der Regional-KODA am 28. September 2022

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 eine Sitzung in Dortmund durchgeführt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen. 

Noch kein Beschluss zum Sozial- und Erziehungsdienst 

Mit Blick auf die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 laufen in der Regional-KODA intensive und konstruktive Verhandlungen zwischen Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite. Zwar liegen der Kommission einige Informationen zur Tarifeinigung im öffentlichen Dienst vor, es fehlen aber noch immer die eigentlichen Änderungstarifverträge, ohne die eine abschließende Einigung in der Regional-KODA nicht möglich ist. Eine Beschlussfassung konnte am 28. September 2022 nicht erfolgen. Die Regional-KODA bleibt mit Nachdruck an der Thematik dran. 

Neufassung der „Ausbildungsordnungen“ zum 1. Januar 2023 

Neben der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) fallen auch die folgenden „Ausbildungsordnungen“ in den Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA: 

  • Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse
  • Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten
  • Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin (PiA-Ordnung)
  • Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen. 

Die Regional-KODA hat einen Abgleich dieser vier Ordnungen vorgenommen, weil es bislang im Detail Unstimmigkeiten gab. Mit Blick auf eine sinnvolle Vereinheitlichung dieser Ordnungen hat die Regional-KODA punktuelle Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Ordnungen vorgenommen, die überwiegend redaktioneller und systematischer Natur, zum Teil aber auch inhaltlicher Natur sind. Der Aufbau der Ordnungen orientiert sich zukünftig stärker am jeweiligen Referenztarifvertrag. Dabei wird allerdings keine zum Tarifvertrag identische Reihenfolge der Regelungen geschaffen, weil stets auch kirchliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Wegen der zahlreichen Änderungen hat die Regional-KODA jeweils eine komplette Neufassung der Ordnungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen. 

Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse (Berufsausbildungsordnung) 

Die Berufsausbildungsordnung wird insbesondere wie folgt geändert: 

  • Ergänzung einer Präambel, in der – analog zur KAVO – auf den Referenztarifvertrag, also den TVAöD-Berufsbildungsgesetz (BBiG) verwiesen wird
  • ausdrückliche Klarstellung in § 1 Abs. 1, dass allein Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des BBiG erfasst sind
  • Einfügung von Satz 2 in § 7 Abs. 2 (Personalakten)
  • Einfügung von Satz 2 in § 18 Abs. 4 (Weihnachtszuwendung)
  • Änderung des Katalogs der sinngemäß anzuwendenden KAVO-Regelungen durch neue Verweise auf:
    • 5 KAVO (Eigenart des kirchlichen Dienstes)
    • 8 KAVO (Schweigepflicht)
    • 13 KAVO (Schadenshaftung)
    • das Arbeitszeitrecht der KAVO (§§ 14-14d KAVO) ergänzend zu § 8 der Berufsausbildungsordnung; materiell neu ist der Verweis auf §§ 14c und 14d KAVO
    • 57 KAVO (Ausschlussfrist) - die bisherige eigene Regelung entfällt. 

Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten 

Die „Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten“ wird aus Gründen der einfacheren Zitierung in „Praktikumsordnung“ umbenannt. Sie wird insbesondere wie folgt geändert: 

  • Ergänzung einer Präambel, in der – analog zur KAVO – auf den Referenztarifvertrag, also den TVPöD, verwiesen wird
  • Geltung der Zentral-KODA-Beschlüsse (§ 4)
  • eigenständige Regelung zu ärztlichen Untersuchungen (§ 6) entsprechend der Berufsausbildungsordnung
  • Regelung zu Schutzkleidung und Ausbildungsmittel (§ 7)
  • Regelung zu Personalakten (§ 8)
  • Regelung zu Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 13)
  • Regelung zur Geburtsbeihilfe (§ 17)
  • eigenständige Regelung zur Weihnachtszuwendung (§ 16) entsprechend der Berufsausbildungsordnung
  • der Katalog der anwendbaren KAVO-Regelungen (jetzt in § 19) wird wie folgt geändert:
    • gestrichen werden die Hinweise auf § 7 KAVO (Ärztliche Untersuchungen) und § 33a KAVO (Weihnachtszuwendung), weil die Ordnung insoweit eigenständige Regelungen erhält
    • neu ist der Hinweis auf § 13 KAVO (Schadenshaftung)
    • neu ist der Hinweis auf § 40a KAVO (Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen). 

Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin (PiA-Ordnung)

Die PiA-Ordnung wird insbesondere wie folgt geändert: 

  • Ergänzung einer Präambel (Absatz 1), in der – analog zur KAVO – auf den Referenztarifvertrag, also den TVAöD-Pflege, verwiesen wird
  • Regelung zu Schutzkleidung und Lernmittelzuschuss (§ 14)
  • Regelung zu Personalakten (neu ist § 7 Abs. 2 S. 2)
  • Entgelt im Krankheitsfall (neu ist in § 15 Abs. 3 der Verweis auf § 30 Abs. 2 KAVO, was aber keine materiellen Auswirkungen hat)
  • Weihnachtszuwendung (neu ist § 18 Abs. 4 S. 2)
  • der Katalog der anwendbaren KAVO-Regelungen (jetzt in § 24) wird wie folgt geändert:
    • neu ist der Hinweis auf § 5 KAVO (Eigenart des kirchlichen Dienstes) und auf § 13 KAVO (Schadenshaftung)
    • das Arbeitszeitrecht der KAVO (§§ 14-14d KAVO) findet sinngemäß Anwendung – materiell neu ist der Verweis auf §§ 14c und 14d KAVO
    • der Verweis auf § 39 KAVO (Urlaubsabgeltung) findet sich nun in § 11 Abs. 3. 

Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Studierendenordnung)

Die Studierendenordnung wird insbesondere wie folgt geändert: 

  • Ergänzung einer Präambel, in der – analog zur KAVO – auf den Referenztarifvertrag, also den TVSöD, verwiesen wird
  • Weihnachtszuwendung: neu in § 18 ist Absatz 4 Satz 2
  • der Katalog der anwendbaren KAVO-Regelungen (§ 26) wird wie folgt geändert:
    • neu ist der Hinweis auf § 5 KAVO (Eigenart des kirchlichen Dienstes)
    • das Arbeitszeitrecht der KAVO (§§ 14-14d KAVO) findet sinngemäß Anwendung – materiell neu ist der Verweis auf §§ 14c und 14d KAVO. 

Redaktionelle Korrektur in der Entgeltordnung (Tätigkeitsmerkmal der EG 9b für IT-Mitarbeiter) 

Der Beschluss der Regional-KODA vom 4. Juli 2018 zur Schaffung einer neuen Entgeltordnung in der Anlage 2 KAVO zum 1. Januar 2019 enthielt in dem der Entgeltgruppe 9b zugeordneten Tätigkeitsmerkmal für IT-Mitarbeiter (Teil A Abschnitt II Ziffer 2) einen Fehler. Wie im Referenztarifvertrag TVöD-VKA muss an dieser Stelle richtigerweise eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9a erfolgen und nicht – wie versehentlich beschlossen und in Kraft gesetzt – aus der Entgeltgruppe 8. Mit dem Beschluss der Regional-KODA wird dieser Fehler korrigiert. Herabgruppierungen, die auf der Korrektur dieses Fehlers beruhen, dürfen nicht rückwirkend erfolgen, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft. Dem dient die Regelung in § 60f KAVO.

 

 

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