Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 in Essen getagt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen.
Übernahme weiterer Bestandteile des Tarifabschlusses (TVöD-VKA)
Die Regional-KODA hat gestern die inhaltliche Übernahme der weiteren für den kirchlichen Bereich relevanten Bestandteile des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) vom 22. April 2023 beschlossen. Hierbei handelt es sich um:
- die Erhöhung der Entgelte ab dem 1. März 2024 (weitere Erhöhung in der EG S9 ab dem 1. Oktober 2024):
- für die KAVO bedeutet dies: ab dem 1. März 2024 Erhöhung der Tabellenentgelte um 200 Euro (Sockelbetrag) und anschließend um 5,5 Prozent (Anpassung des Erhöhungsbetrags auf 340 Euro, wo dieser Wert nicht erreicht wird); mit dieser Systematik differiert der im Ergebnis erreichte prozentuale Erhöhungssatz nach jeweiliger Entgeltgruppe und Stufe, einzelne Zulagen erhöhen sich um 11,5 %;
- die Entgelte der Berufsausbildungsordnung, der Ordnung für Praktikumsverhältnisse, der PiA-Ordnung sowie der Studierendenordnung erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 150 Euro im Monat.
- die Streichung der 3-Monats-Frist für die Zulage gemäß Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 der Anlage 2 (Entgeltordnung) KAVO (wie im TVöD-VKA rückwirkend zum 1. Januar 2023), Hintergrund: bei fehlender Verwaltungsprüfung wird in bestimmten Fällen eine persönliche Zulage gezahlt, allerdings bisher erst mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung. Nunmehr soll bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die persönliche Zulage ab Beginn der maßgebenden Beschäftigung zustehen;
- die Schaffung eines neuen Arbeitsbefreiungstatbestands (Kann-Regelung) zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen (tritt zum 1. November 2023 in Kraft).
Die Dienstgeberseite hat sich die Übernahme der deutlichen Entgelterhöhungen zum 1. März 2024 nicht einfach gemacht. Entgelterhöhungen in diesem Umfang führen bei manchen Rechtsträgern zu erheblichen wirtschaftlichen Risiken. Allerdings besteht ein Dilemma: mit Blick auf die Motivation der vorhandenen Beschäftigten und mit Blick auf die Gewinnung neuer Fachkräfte ist ein attraktives und wettbewerbsfähiges Vergütungsniveau angezeigt.
Übernahme von Bestandteilen des Tarifvertrags „Tarifpflege 2022“
Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst haben für den TVöD-VKA im vergangenen Jahr einen Tarifvertrag zur sog. Tarifpflege vereinbart. Ein Teil dieser Änderungen ist auch für den kirchlichen Bereich von Relevanz. Daher hat die Regional-KODA gestern entsprechende Änderungen der KAVO und der „Ausbildungsordnungen“ beschlossen. Im Einzelnen:
KAVO
Die Neufassung von § 25 Absatz 3 Satz 1 Buchst. a) KAVO erfolgt in Anpassung an die wortgleiche Änderung des TVöD. Der Kommunale Arbeitgeberverband schreibt hierzu: „Durch die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a TVöD stehen zum 1. November 2022 nicht mehr nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), sondern die Zeiten aller Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Hinblick auf die Stufenlaufzeit nach § 16 (VKA) Abs. 3 TVöD und § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD gleich. Beschäftigungsverbote i.S.d. MuSchG ergeben sich neben den Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG) grundsätzlich aus dem Verbot der Mehrarbeit (§ 4 MuSchG), aus dem Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuSchG), aus dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG), aus dem ärztlichen Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG), aus den Schutzmaßnahmen der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 MuSchG) und aus dem Verbot, eine schwangere oder stillende Frau Tätigkeiten ausüben zu lassen, für die der Arbeitgeber nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a TVöD dürfte jedoch vorrangig die Ausfallzeiten aus dem betrieblichen Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) und aus dem ärztlichen Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) betreffen, da diese zu länger währenden Zeiten des Arbeitsausfalls führen können.“
Bislang spricht § 25 Absatz 3 Satz 1 Buchst. a) KAVO von „Schutzfristen“. Hierzu ist festzustellen, dass gemäß § 2 Abs. 3 Mutterschutzgesetz die „Schutzfristen“ ein „Beschäftigungsverbot“ im Sinne des Gesetzes darstellen.
Mit den Ergänzungen in § 25 Abs. 9 KAVO und § 1 Abs. 9 Anlage 29 KAVO wird geregelt, dass bei einer Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zuzuordnen ist (Tabellenwechsel), die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet werden, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben. Mit diesen Ergänzungen wird eine vom bisherigen Tarifrecht nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt (Tabellenwechsel von der EG-Tabelle der Anlage 5 KAVO in die S-Tabelle des Anhangs 2 der Anlage 29 KAVO oder umgekehrt).
Ausbildungsordnungen
Die Anlage 14 KAVO wurde bereits dahin geändert, dass sich der Anspruch auf die Weihnachtszuwendung nicht vermindert, wenn Mitarbeiterinnen kein Entgelt wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) erhalten. In den nachfolgend aufgezählten Regelungen wird das Unterbleiben der Verminderung der Weihnachtszuwendung für die Auszubildenden sowie für die Studierenden und die Praktikantinnen entsprechend geregelt:
- 18 Absatz 2 Satz 2 Berufsausbildungsordnung
- 16 Absatz 2 Satz 2 Ordnung für Praktikumsverhältnisse
- 18 Absatz 2 Satz 2 PiA-Ordnung
- 18 Absatz 2 Satz 2 Studierendenordnung.
In § 9 PiA-Ordnung wird in Anlehnung an den TVAöD-Pflege ein neuer Absatz 4 angefügt. Dadurch wird eine Angleichung an die bereits bestehende Regelung in § 9 Abs. 4 der Berufsausbildungsordnung (angelehnt an TVAöD-BBiG) erreicht.
Neufassung der KAVO-Präambel
Die Regional-KODA hat gestern eine neue Formulierung für die Präambel der KAVO beschlossen. Weil in die Neufassung auch die Inhalte des bisherigen § 5 KAVO (Eigenart des kirchlichen Dienstes) einfließen, kann diese Regelung entfallen (unter Aufrechterhaltung der Nummerierung). In der Folge wird in den „Ausbildungsordnungen“ der jeweilige Verweis auf § 5 KAVO gestrichen.
Es besteht in der Kommission Einvernehmen, dass die Eigenart und die Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes in der Grundordnung genau beschrieben sind und die Grundordnung in der Präambel der KAVO in toto in Bezug genommen bleiben soll.
Das Verhältnis der KAVO zu den Tarifwerken des öffentlichen Dienstes und die entsprechende Auslegung bleiben wie bisher in der Präambel geregelt.
Katholisches Medienhaus in Bonn (Anlage 30 KAVO)
Die Regional-KODA hat gestern beschlossen, in der Anlage 30 KAVO eine allgemeine Regelung zum Umgang mit Öffnungsklauseln (zugunsten von Betriebsvereinbarungen) in den in Bezug genommenen Tarifverträgen zu implementieren. Weil das Kath. Medienhaus nicht dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, sondern die MAVO anwendet, bedarf es einer rechtstechnischen Übersetzung in das MAVO-System zugunsten von Dienstvereinbarungen.