Gemäß § 5 Abs. 6 KODA-Ordnung wird die folgende Wahlordnung für die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA WahlO) erlassen:
§ 1
Wahlzeitraum
(1) Die Diözesanbischöfe setzen den Wahlzeitraum einvernehmlich spätestens sechs Monate vor dem Ende des Wahlzeitraums durch Veröffentlichung im Amtsblatt fest. Die Kommission kann den Diözesanbischöfen mit Beschluss einen Wahlzeitraum vorschlagen. In dem Wahlzeitraum haben die in dieser Ordnung beschriebenen Wahlhandlungen, zu denen auch die Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses gehören, stattzufinden.
(2) Jeder Generalvikar kann verbindliche Richtlinien zur Durchführung der Wahlhandlungen in der Diözese erlassen.
§ 2
Wahlvorstand
(1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem diözesanen Wahlvorstand. Er besteht aus mindestens fünf Personen. Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst steht oder ein kirchliches Ehrenamt bekleidet.
(2) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus sonstigen Gründen aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
(3) Der Wahlvorstand wird von den gewählten Vertretern (dazu gehören auch die gemäß § 5 Abs. 7a KODA-Ordnung gewählten Vertreter) der Mitarbeiter der Diözese in der Kommission gewählt. Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt spätestens fünf Monate vor dem Ende des Wahlzeitraums (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Vertreter der Mitarbeiter in der Kommission bestimmen den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
(4) Ist die Wahl bis zum Zeitpunkt des Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgt, wird der Wahlvorstand vom zuständigen Generalvikar bestellt, der den Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung bestimmt. Ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 kein neues Mitglied bestellt worden, erfolgt die Bestellung durch den zuständigen Generalvikar.
(5) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schriftführer. Seine Handlungen nimmt er mit mindestens drei Mitgliedern vor.
(6) Jeweils zwei Mitglieder der diözesanen Wahlvorstände können sich zur Vorbereitung der Wahl zu einer Sitzung treffen, um die diözesanen Regelungen abzustimmen. Sie werden dabei von den Geschäftsführern beider Kommissionsseiten unterstützt.
(7) Die Mitglieder des Wahlvorstandes führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt; sie sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
§ 3
Unterstützung des Wahlvorstandes
(1) Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber leisten dem diözesanen Wahlvorstand die notwendige personelle und sachliche Unterstützung.
(2) Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar das verbindliche Verzeichnis der Einrichtungen, die am Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KODA-Ordnung erfüllen.
§ 4
Fristen
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Zeitpunkt,
1. bis zu dem die Wählerverzeichnisse nach § 5 dem Wahlvorstand zugegangen sein müssen,
2. bis zu dem die Wahlvorschläge nach § 6 dem Wahlvorstand zugegangen sein müssen,
3. bis zu dem die Stimmzettel beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
Zwischen den Zeitpunkten der Nummern 2 und 3 müssen mindestens sechs Wochen liegen. Zwischen der Versendung der Formulare für die Wahlvorschläge gem. § 6 und dem Zeitpunkt in Nummer 2 müssen mindestens drei Wochen liegen.
Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Zeitpunkte sind im Amtsblatt der Diözese zu veröffentlichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 5
Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand versendet an alle Dienstgeber der Einrichtungen, die am Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums in einem von der Diözese erstellten Verzeichnis der Einrichtungen aufgeführt sind (§ 3 Abs. 2), zwei Formulare für das Wählerverzeichnis. Der Dienstgeber erstellt dann ein Wählerverzeichnis mit Namen und privater Anschrift der wahlberechtigten Mitarbeiter in doppelter Ausfertigung. Hierzu stellt er die Wahlberechtigung eines jeden Mitarbeiters nach § 5 Abs. 4 KODA-Ordnung fest.
(2) Der Wahlvorstand kann mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben auch andere geeignete Dienststellen beauftragen; hierzu gehören insbesondere Zentrale Gehaltsabrechnungsstellen von Diözesen und Gemeindeverbände.
(3) Das gemäß Absätzen 1 oder 2 erstellte Wählerverzeichnis muss beim Dienstgeber eine Woche öffentlich ausliegen.
(4) Innerhalb der Auslegungsfrist können Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis beim Dienstgeber geltend gemacht werden. Einsprüche sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Dienstgeber zu bescheiden. Sofern Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nicht einvernehmlich erledigt werden können, entscheidet nach Anhörung des Dienstgebers der Wahlvorstand endgültig.
(5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist übersendet der Dienstgeber eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses an den Wahlvorstand innerhalb der von diesem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 gesetzten Frist.
§ 6
Wahlvorschlagsformulare
(1) Gleichzeitig mit dem Versand der Formulare für das Wählerverzeichnis (§ 5 Abs. 1 Satz 1) versendet der Wahlvorstand an alle Dienstgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 die Formulare für die Wahlvorschläge zur Weitergabe an die Mitarbeiter. Der Wahlvorstand unterrichtet über die Möglichkeit, gemäß § 7 Wahlvorschläge zu machen, und weist auf die zu beachtenden Fristen hin.
(2) Der Dienstgeber bestätigt dem Wahlvorstand schriftlich innerhalb der von diesem gesetzten Frist die Weitergabe der Formulare für die Wahlvorschläge an die Mitarbeiter.
§ 7
Wahlvorschläge
(1) Jeder nach § 5 Abs. 4 KODA-Ordnung wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge machen. Der Wahlvorschlag muss den Namen des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die Berufsgruppenzugehörigkeit (§ 5 Abs. 2 KODA-Ordnung), die beschäftigende Einrichtung und den Anstellungsträger enthalten. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllt und seiner Benennung zustimmt. Die Wahlvorschläge müssen vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens zehn weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
(2) Der Wahlvorstand prüft die Wählbarkeit des Kandidaten.
§ 8
Stimmzettel
(1) Aus den Wahlvorschlägen erstellt der Wahlvorstand den Stimmzettel.
(2) Die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach den Berufsgruppen in der Reihenfolge des § 5 Abs. 2 KODA-Ordnung und innerhalb der Berufsgruppen nach dem Alphabet. Auf dem Stimmzettel sind hinter dem Namen die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und der Anstellungsträger anzugeben.
§ 9
Stimmabgabe
(1) Der Wahlvorstand versendet an jeden im Wählerverzeichnis verzeichneten Wahlberechtigten in einem an die Privatanschrift adressierten Briefumschlag den Stimmzettel.
(2) Der Wahlberechtigte übt sein Stimmrecht dadurch aus, dass er auf dem Stimmzettel bis zu zwei Namen ankreuzt.
(3) Der Wahlberechtigte steckt den Stimmzettel in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag mit der Aufschrift "Stimmzettel-Umschlag" und verschließt ihn. Diesen steckt er in einen weiteren Umschlag mit der Aufschrift "Wahlbrief" und versieht ihn mit seiner Privatadresse als Absender. Er verschließt den Wahlbrief und sendet ihn selbst oder über seine Dienststelle an den Wahlvorstand zurück.
(4) Der Wahlvorstand trägt die Stimmabgabe in das Wählerverzeichnis ein. Er entnimmt den Wahlbriefen die Stimmzettel-Umschläge und wirft diese in eine Wahlurne. An dem auf die Frist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 folgenden Werktag (Wahltag) erfolgt die Stimmenauszählung. Diese ist öffentlich und darf nicht unterbrochen werden.
§ 10
Wahlergebnis
(1) In die Kommission ist aus jeder Diözese der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat und der weitere Kandidat, der in einer der anderen Berufsgruppen (§ 5 Abs. 2 KODA-Ordnung) die meisten Stimmen erhalten hat. Die in der Stimmenzahl folgenden Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Sind in einer Diözese nur Stimmen für Kandidaten einer einzigen Berufsgruppe (§ 5 Abs. 2 KODA-Ordnung) abgegeben worden, sind die Kandidaten in die Regional-KODA gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Sind in einer Diözese weniger als zwei Kandidaten gewählt, dann ist für jeden fehlenden Kandidaten aus einer anderen Diözese zusätzlich gewählt, wer als Ersatzmitglied aller anderen Diözesen die meisten Stimmen erhalten hat; Absatz 1 Satz 1 ist zu beachten.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es im Amtsblatt der Diözese bekannt. Das Wahlergebnis muss die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen sowie das Verhältnis der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen zur Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (Prozentquote) enthalten.
§ 11
Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim diözesanen Wahlvorstand angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die wahlberechtigten Mitarbeiter.
(2) Die Anfechtung hat unter Angabe der Gründe schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Anfechtung ist nur begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(4) Der diözesane Wahlvorstand entscheidet, ob die Anfechtung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen oder ob die Wahl insgesamt zu wiederholen ist. Unzulässige oder unbegründete Anfechtungen weist der diözesane Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch den Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.
(5) Gegen die Entscheidung des diözesanen Wahlvorstandes kann innerhalb von zwei Wochen seit Veröffentlichung der Entscheidung das gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn angerufen werden.
(6) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist händigt der Vorsitzende des diözesanen Wahlvorstands dem Generalvikar und dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission eine Zweitschrift der Niederschrift über das Wahlergebnis aus.
(7) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
§ 12
Bekanntgabe der Vertreter
(1) Der Generalvikar des Erzbischofs von Köln teilt die ihm gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 KODA-Ordnung benannten zusätzlichen Vertreter der Mitarbeiterseite dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission mit.
(2) Der Vorsitzende der bestehenden Kommission stellt fest, wer gemäß § 5 Abs. 7a KODA-Ordnung zusätzlicher gewählter Vertreter der Mitarbeiterseite in der neuen Kommission ist.
(3) Die Generalvikare geben dem Vorsitzenden der bestehenden Kommission die Vertreter der Dienstgeber bekannt.
§ 13
Konstituierende Sitzung
Der Vorsitzende der bestehenden Kommission lädt innerhalb von fünf Wochen nach dem letzten Tag des Wahlzeitraumes die gewählten Vertreter der Mitarbeiter, die gemäß § 5 Abs. 7 KODA-Ordnung entsandten Vertreter und die Vertreter der Dienstgeberseite zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens bis zum Ablauf der achten Woche nach dem letzten Tag des Wahlzeitraumes stattzufinden hat.
§ 14
Ausscheiden eines Mitglieds der Mitarbeiterseite
(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Kommission aus, rückt das Ersatzmitglied nach, das in derselben Diözese unter Beachtung des § 10 Abs. 1 die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
(2) Steht kein Ersatzmitglied in der Diözese mehr zur Verfügung, findet § 10 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 notwendigen Feststellungen trifft der Vorsitzende der Kommission.
§ 15
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen werden bei der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite in der Kommission mindestens für die Dauer der Amtsperiode aufbewahrt.
§ 16
Kosten
(1) Die aus Anlass der Wahl und der Aufbewahrung der Wahlunterlagen entstehenden Kosten trägt die Diözese. Entstandene Reisekosten werden nach der Reisekostenverordnung (Anlage 15 zur KAVO) erstattet.
(2) Die Diözese stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten die sachlichen und personellen Hilfen zur Verfügung. § 16 Abs. 1 KODA-Ordnung gilt entsprechend.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Wahlordnung ist gemäß § 5 Abs. 6 KODA-Ordnung deren Bestandteil und tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.
(2) Die Wahlordnung vom 27.10.1997 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1997 Nr. 225 S. 198 ff.), zuletzt geändert am 24.10.2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2005 Nr. 274 S. 325), tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung außer Kraft.



