KODA-Ordnung (KODA-O)
Präambel
Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich gesicherte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Auftrag und der daraus folgenden Besonderheit der Dienstgemeinschaft zwischen kirchlichen Dienstgebern und Mitarbeitern gerecht zu werden, wird mit dem Ziel, einvernehmliche arbeitsvertragsrechtliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen.
§1
Die Kommissionen
(1) In Ausfüllung des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) vom 22. September 1993 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 1993, S. 159 ff.; Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Essen 1993, S. 118 ff., Amtsblatt des Erzbistums Köln 1993, Nr. 198, S. 222 ff., Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster 1993, S. 123 ff.; Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1993, S. 150 ff.) werden in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn Kommissionen zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts gebildet.
(2) Für den Bereich der in Abs. 1 genannten (Erz-)Diözesen wird eine gemeinsame Kommission (Regional-KODA) gebildet für die Dienststellen, Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen - nachfolgend als Einrichtung(en) bezeichnet - der nachstehend genannten Rechtsträger:
1.a) (Erz-)Diözesen,
b) Kirchengemeinden,
c) Verbände von Kirchengemeinden;
2.a) sonstige öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts,
b) übrige kirchliche Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, i.S. des Art. 2 Abs. 2 GrO,
sofern sie das von der Regional-KODA beschlossene und vom Diözesanbischof erlassene Arbeitsvertragsrecht anwenden und dies dem Belegenheitsbistum angezeigt haben.
(3) Zur Regelung des Arbeitsvertragsrechts bei sonstigen kirchlichen Rechtsträgern, die in den Geltungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GrO fallen und nicht das von der Regional-KODA beschlossene und vom Diözesanbischof erlassene Arbeitsvertragsrecht nach Abs. 2 und auch nicht die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes gemäß Abs. 4 anwenden oder künftig nicht mehr anwenden, bilden diese Rechtsträger eigene Kommissionen auf diözesaner oder überdiözesaner Ebene. Die Bildung einer solchen Kommission sowie die Beteiligung eines Rechtsträgers an dieser Kommission bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Diözesanbischofs. Für die Kommissionen ist diese KODA-Ordnung anzuwenden.
Für die am 31. Januar 2006 bestehenden Kommissionen im Sinne dieses Absatzes in der bis zum 31. Januar 2006 gültigen Fassung gilt weiterhin diese Fassung; die §§ 5a, 10a und 15a finden Anwendung.*)
(4) Soweit kirchliche Anstellungsträger die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden, fallen die davon betroffenen Einrichtungen nicht unter diese Ordnung.
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*) Am 31. Januar 2006 bestanden folgende Kommissionen: Kommission des Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Köln e.V., Kommission des Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Paderborn e.V., Kommission der Akademie Klausenhof gGmbH (Hamminkeln), Kommission der Marienberg-Service GmbH (Bergisch-Gladbach).
§ 1 Abs. 3 in der bis zum 31. Januar 2006 gültigen Fassung lautet:
(3) Zur Regelung des Arbeitsvertragsrechts in den nicht unter Abs. 2 fallenden kirchlichen Einrichtungen, die gleichwohl in den Geltungsbereich des Art. 2 GrO fallen, bilden diese eigene Kommissionen. Solche Kommissionen können auf örtlicher, diözesaner oder überdiözesaner Ebene, für einen oder mehrere Rechtsträger gebildet werden. Die Bildung einer Kommission ist dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.“
§2
Aufgaben
(1) Aufgabe der Kommissionen ist die ständige Mitwirkung bei der Aufstellung von Normen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. In die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung können die Kommissionen nicht eingreifen.
(2) Der Dienst in der Kirche verpflichtet die Vertreter der Dienstgeber und der Mitarbeiter in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. Ihnen sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Informationen zu geben und, soweit notwendig, Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben sollen die Kommissionen bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentral-KODA berücksichtigen.
§ 3
Amtszeit
Die Amtsperiode der Kommissionen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.
§ 4
Zusammensetzung
Den Kommissionen gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter an. Die Anzahl bestimmt sich nach den §§ 5 und 5a.
§ 5
Berufung und Wahl der Mitglieder der Regional-KODA
(1) Jeder der Generalvikare der in § 1 genannten Diözesen beruft zwei Vertreter der Dienstgeber für eine Amtsperiode. Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind.
(2) Für jede der in § 1 Abs. 1 genannten Diözesen werden zwei Vertreter der Mitarbeiter von den wahlberechtigten Mitarbeitern für eine Amtsperiode aus Wahlvorschlägen aus den folgenden Berufsgruppen gewählt:
1. dem liturgischen Dienst,
2. dem pastoralen Dienst,
3. der kirchlichen Verwaltung,
4. dem kirchlichen Bildungswesen und Beratungsdienst,
5. dem Sozial- und Erziehungsdienst, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der AVR fallen.
(3) Wählbar sind die Mitarbeiter, die am Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung) das 18. Lebensjahr vollendet haben, der katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.
(4) Wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiter, die am Wahltag (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Wahlordnung) seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht nach der MAVO erfüllen.
(5) Wählbar, wahlberechtigt und wahlvorschlagsberechtigt sind nur die Mitarbeiter, die in Einrichtungen i. S. des § 1 Abs. 2 dieser Ordnung tätig sind, die in dem Verzeichnis der Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung aufgeführt sind.
(6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
(7) Der Zentralverband katholischer Kirchenangestellter Deutschlands e.V. (ZKD) hat das Recht, drei Mitglieder seines Verbandes als zusätzliche Vertreter der Mitarbeiterseite neben den Vertretern nach Abs. 2 in die Kommission zu entsenden. Der ZKD benennt seine Vertreter dem Generalvikar des Erzbischofs von Köln. Der ZKD hat das Recht, die von ihm entsandten Vertreter jederzeit abzuberufen.
(7a) Zusätzliche Vertreter der Mitarbeiterseite neben den Vertretern nach Abs. 2 und 7 sind unabhängig von ihrer Berufsgruppe die beiden Kandidaten aus dem Kreis der Ersatzmitglieder (§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung), die im Vergleich aller Diözesen im Verhältnis zur Zahl der abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(8) Entsprechend der Zahl der zusätzlichen Vertreter auf der Mitarbeiterseite (Abs. 7 und 7a) berufen die Generalvikare der in § 1 Abs. 1 genannten Diözesen gemeinsam zusätzliche Dienstgebervertreter.
(9) Die zusätzlichen Vertreter nach Abs. 7, 7a und 8 haben die gleichen Rechte wie die Vertreter nach Abs. 1 und 2.
(10) Die Rechtsstellung der Mitglieder der Kommission wird durch die Rechtsstellungs- und Kostenordnung geregelt, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
§ 5a
Berufung und Wahl der Mitglieder der Kommissionen i.S. des § 1 Abs. 3
(1) Die Kommission besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf Mitgliedern.
(2) Die an der Kommission beteiligten Rechtsträger berufen die Dienstgebervertreter für eine Amtsperiode in die Kommission. § 5 Abs. 1 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Entsprechend der Zahl der Dienstgebervertreter werden von den wahlberechtigten Mitarbeitern der beteiligten Einrichtungen für eine Amtsperiode Vertreter der Mitarbeiter gewählt.
(4) Für die Wählbarkeit der Vertreter der Mitarbeiter, die Wahlberechtigung und das Wahlvorschlagsrecht gilt § 5 Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Im Übrigen finden für die Wahlen die Bestimmungen über die Wahlen der Mitarbeitervertreter nach der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechende Anwendung.
(6) § 5 Abs. 10 gilt entsprechend.
§ 6
Vorzeitiges Ausscheiden und Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder
(1) Das Amt eines Mitglieds endet bei Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit sowie durch Niederlegung.
(2) Der Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder die Wählbarkeit wird auf Antrag des Dienstgebers, der Hälfte der Mitglieder oder der Mehrheit der Mitglieder einer Seite durch das Kirchliche Arbeitsgericht für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn festgestellt. Die Entscheidung des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichtes ist dem Vorsitzenden der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Scheidet ein Mitglied auf der Dienstgeberseite in der Regional-KODA vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 8 berufen.
Scheidet ein Mitglied auf der Dienstgeberseite in einer Kommission i. S. des § 1 Abs. 3 vorzeitig aus, so berufen die Rechtsträger der an der Kommission beteiligten Einrichtungen ein neues Mitglied gem. § 5a Abs. 2.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA vorzeitig aus, so rückt ein Ersatzmitglied gemäß der Wahlordnung nach. Scheidet ein vom ZKD entsandtes Mitglied (§ 5 Abs. 7) vorzeitig aus, entsendet der ZKD ein neues Mitglied. § 5 Abs. 7 S. 2 gilt entsprechend.
Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite in einer Kommission i. S. des § 1 Abs. 3 vorzeitig aus, so finden für das Nachrücken die Bestimmungen über die Wahlen der Mitarbeitervertreter nach der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechende Anwendung.
(5) Die Nachfolge gilt jeweils für den Rest der Amtsperiode.
§ 7
Übertragung des Stimmrechts
Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorsitzenden nachzuweisen.
§ 8
Wahl des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Kommission mit der Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt, und zwar der Vorsitzende zu Beginn und zur Hälfte der Amtszeit im Wechsel einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, der stellvertretende Vorsitzende jeweils aus der anderen Seite.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus, findet für den Rest der nach Abs. 1 vorgesehenen Zeit der Amtsführung eine Nachwahl statt.
§ 9
Sitzung und Geschäftsordnung
(1) Die Kommissionen treten bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(2) Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen - in Eilfällen acht Tage - vor der Sitzung ein. Er entscheidet auch über die Eilbedürftigkeit.
(3) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter persönlich anwesend sind.
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Der Vorsitzende leitet die Sitzung und übt gemäß der Geschäftsordnung das Haus- und Ordnungsrecht aus.
(6) Die Kommissionen können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 10
Beschlüsse der Regional-KODA und ihre Durchführung
(1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. Beschlüsse können in Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, schriftlich herbeigeführt werden. Es ist die Zustimmung aller Abstimmungsberechtigten erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Beschlüsse werden dem für den Erlass der arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen zuständigen Diözesanbischof übermittelt.
(3) Beschlüsse, die dem geltenden kirchlichen Recht widersprechen, sind unwirksam. Ob eine Unwirksamkeit vorliegt, stellt der Diözesanbischof unter Angabe der Gründe fest.
(4) Sieht sich der Diözesanbischof nicht in der Lage, eine mit dem Beschluss übereinstimmende Regelung zu erlassen, so unterrichtet er innerhalb einer Frist von sechs Wochen hierüber unter Angabe seiner Gründe die Kommission; dabei kann er Gegenvorschläge unterbreiten.
(5) Die Kommission berät alsdann die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen den Gründen des Diözesanbischofs oder seinem Gegenvorschlag entsprechenden Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zu, der eine mit dem Beschluss übereinstimmende Regelung erlässt.
§ 10a
Beschlüsse der Kommissionen i.S. des § 1 Abs. 3 und ihre Durchführung
Für die Beschlüsse der Kommissionen i. S. des § 1 Abs. 3 und ihre Durchführung gilt § 10 entsprechend, soweit nicht der Diözesanbischof von § 10 abweichende Regelungen erlässt.
§ 10b
Unterkommissionen der Regional-KODA
Die Regional-KODA kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen bilden. Für die Unterkommissionen gelten die die Regional-KODA betreffenden Vorschriften dieser Ordnung sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 10c und 10d etwas anderes ergibt.
§ 10c
Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen der Regional-KODA
(1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger, bestimmter Regionen - in diesem Fall jedoch nicht überdiözesan - oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den Einrichtungen kann die Regional-KODA Unterkommissionen bilden.
(2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus drei bis acht Vertretern der Mitarbeiter und drei bis acht Vertretern der Dienstgeber in der Regional-KODA zusammen. Diese sollen den bestimmten Rechtsträgern, den bestimmten Regionen oder den bestimmten Berufs- und Aufgabenfeldern angehören.
(3) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite und die Mitglieder der Dienstgeberseite in den Unterkommissionen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite in der Regional-KODA gewählt. Die Wahlen finden vor der konstituierenden Sitzung der Unterkommissionen statt; sie werden von den Geschäftsführern der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite der Regional-KODA vorbereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung der Unterkommissionen festgehalten.
(4) Die Geschäftsführer der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite der Regional-KODA erstellen aufgrund der vorgeschlagenen Kandidaten einen Stimmzettel, der die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Mitarbeiterseite beziehungsweise der Dienstgeberseite hat drei bis acht Stimmen. Dabei kann es jedem Kandidaten höchstens eine Stimme geben. Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabgabe, die der Vorschrift des Satzes 3 widerspricht, machen den Stimmzettel ungültig.
(5)Gewählt als Mitglied der Unterkommissionen sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(6) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, und zwar in einjährigem Wechsel einmal aus der Mitarbeiterseite und das andere Mal aus der Dienstgeberseite, sowie den stellvertretenden Vorsitzenden aus der jeweils anderen Seite.
(7) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen durch den Geschäftsführer der Seite in der Regional-KODA, der der Vorsitzende angehört.
(8) Die Mitarbeiter- und die Dienstgeberseite können jeweils in den Unterkommissionen bis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen, die nicht Mitglieder der Regional-KODA sind.
§ 10d
Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen der Regional-KODA
(1) Die Regional-KODA legt die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen nach § 10c Absatz 1 fest. Die Festlegung kann zeitlich befristet und mit Rahmenbedingungen verbunden werden.
(2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Absatz 1 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 10.
(3) Die im Rahmen von Absatz 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Regional-KODA vor.
(4) Stellt die Regional-KODA durch Beschluss fest, dass Unterkommissionen die nach Absatz 1 festgelegte Beschlusskompetenz überschritten haben, ist sie berechtigt, die Unwirksamkeit der Beschlüsse der Unterkommissionen festzustellen und abschließend zu entscheiden.
(5) Der Vermittlungsausschuss der Regional-KODA ist auch für die Unterkommissionen zuständig.
§ 11
Anrufung des Vermittlungsausschusses
(1) Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Antrag zugestimmt hat, legt der Vorsitzende diesen Antrag unverzüglich dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.
(2) Ist es innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach der ersten Beschlussfassung der Kommission nicht zu der in § 10 Abs. 5 bzw. § 10a i. V. m. § 10 Abs. 5 vorgesehenen Regelung gekommen, so kann die Kommission die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Drittel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder beschließen.
(3) Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind die Vertreter der Beteiligten für das Vermittlungsverfahren zu benennen.
§ 12
Vermittlungsausschuss
(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommissionen werden Vermittlungsausschüsse gebildet.
(2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei von der Dienstgeberseite und zwei von der Mitarbeiterseite gewählt werden.
(3) Der Vorsitzende und jeder Beisitzer haben für den Fall der Verhinderung je einen Stellvertreter.
§ 13
Voraussetzungen der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss
(1) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen der katholischen Kirche angehören, die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz haben und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, soweit sie von der Dienstgeberseite gewählt werden, bzw. des § 5 Abs. 3, soweit sie von der Mitarbeiterseite gewählt werden, entsprechen. Von den Beisitzern darf auf jeder Seite je einer der Kommission angehören. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter.
§ 14
Wahl und Amtszeit des Vermittlungsausschusses
(1) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Kommission mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder aus.
(2) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden jeweils nur von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite der Kommission geheim gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der Beisitzer und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem Tag der Wahl des Vorsitzenden, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt der der Kommission angehörenden Beisitzer erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kommission. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
§ 15
Vermittlungsverfahren für die Regional-KODA
(1) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses oder sein Stellvertreter leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann im Vermittlungsverfahren Sachverständige hören. Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben.
(2) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(3) Zur Begleitung von Vermittlungsverfahren bildet die Kommission einen Vermittlungsbeirat, der aus zehn Mitgliedern besteht. Jeweils fünf Mitglieder werden von der Mitarbeiterseite und von der Dienstgeberseite aus ihrer Mitte bestimmt. Der Vermittlungsbeirat tagt zur selben Zeit und am selben Ort wie der Vermittlungsausschuss und steht für Anhörungen durch den Vermittlungsausschuss zur Verfügung. Der Vermittlungsausschuss hört spätestens vor der abschließenden Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag den Vermittlungsbeirat an.
(4) Im Falle eines Vermittlungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 legt der Vermittlungsausschuss den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Die Annahme des Vermittlungsvorschlags bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern.
Erhält der Vermittlungsvorschlag nicht die nach Unterabsatz 1 Satz 2 erforderliche Mehrheit, so kann der Vermittlungsausschuss in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 zum zweiten Male angerufen werden. Die Absätze 1 bis 4 Unterabsatz 1 gelten entsprechend.
(5) Im Fall eines Vermittlungsverfahrens nach § 11 Abs. 2 legt der Vermittlungsausschuss den Vermittlungsvorschlag der Kommission und dem Diözesanbischof der am Verfahren beteiligten Diözese vor. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
(6) Wird dem Vermittlungsvorschlag im Falle des Absatzes 4 nicht von der Kommission und im Falle des Absatzes 5 nicht von der Kommission und dem Diözesanbischof zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Soweit im Einzelfall ein unabweisbares Regelungsbedürfnis vorliegt, das durch den Diözesanbischof festgestellt wird, trifft dieser die notwendige Entscheidung. Die Begründung hierfür teilt der Diözesanbischof der Kommission mit.
§ 15a
Vermittlungsverfahren für die Kommissionen i.S. des § 1 Abs. 3
(1) Auf das Vermittlungsverfahren für die Kommissionen i. S. des § 1 Abs. 3 findet § 15 Abs. 1, 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung.
(2) Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Die Annahme des Vermittlungsvorschlags bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Kommissionsmitglieder. Erhält der Vermittlungsvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
§ 16
Kosten
(1) Die Diözesen stellen für die Sitzungen der Regional-KODA und deren Vorbereitung sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personal zur Verfügung und tragen die laufenden Kosten einschließlich der Reisekosten. Satz 1 gilt entsprechend für die an Kommissionen i. S. des § 1 Abs. 3 beteiligten Rechtsträger. Näheres wird durch eine Kostenordnung geregelt, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Kosten, die durch die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses entstehen.
§ 17 *)
Rechtsstreitigkeiten
Aufgehoben
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*) Aufgehoben durch KAGO-Anpassungsgesetz vom 1.12.2005; neu geregelt in den §§ 1 bis 13 KAGO
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 15. November 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regional-KODA-Ordnung vom 9. September 1987 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 1987, S. 212 ff., Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Essen 1987, S. 111 ff., Amtsblatt des Erzbistums Köln 1987, Nr. 232, S. 217 ff., Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster 1987, S. 125 ff., Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1987, S. 91 ff., Nr. 164) außer Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bestehende Regional-KODA und ihre Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben nach der Regional-KODA-Ordnung vom 9. September 1987 wahr.



